Änderung § 71e VwVfG vom 18.12.2008

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§ 71e VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 71e VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71e Antragskonferenz


(Text neue Fassung)

§ 71e Elektronisches Verfahren


vorherige Änderung

Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antragsteller einberufen.



1 Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2 § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

 



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