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§ 24 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 24



(1) Bei Berliner Altbanken (§ 1 Abs. 1 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483 -) mit Sitz in Berlin sind die für die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Altbanken-Bilanz-Gesetzes - ABilG - vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) in die DM-Eröffnungsbilanz eingesetzten Werte auch für die Steuern vom Einkommen und Ertrag vorbehaltlich des Satzes 3 zugrunde zu legen. Das gleiche gilt, soweit nach § 22 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes die Altbankenrechnung die Wirkung einer DM-Eröffnungsbilanz hat. Westdeutsche Vermögenswerte im Sinn des § 2 Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes mit Ausnahme der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind mit den Werten der Steuerbilanz, die auf den Tag vor dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz aufzustellen ist, in die steuerliche Eröffnungsbilanz zu übernehmen.

(2) Bei Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin führen zu einer Berichtigung der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz

a)
Berichtigungen der Altbankenrechnung, soweit sie als Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanz gelten (§ 19 Abs. 1 ABilG),

b)
der erstmalige Ausweis von Verbindlichkeiten nach § 20 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes und

c)
Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanz nach § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes.

(3) Ist bei Berliner Altbanken in den Fällen des § 15 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalentwertungskonto in der DM-Eröffnungsbilanz oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalberichtigungskonto in einer Jahresbilanz eingestellt, so ist auf die Tilgung § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet führt die Übernahme der in die Altbankenrechnung eingestellten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 44 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1439 -) zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz; § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt. Absatz 2 Buchstabe b ist auf Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet entsprechend anzuwenden.