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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwVEV 2023 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2023 Min/TafelWV § 11, § 13, § 16, Anlage 7 (neu)

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen".

b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung

1.
die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und

2.
die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.

(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn

1.
für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder

2.
das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf."

4.
Folgende Anlage 7 wird angefügt:

Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird

Teil A: Mikrobiologische Anforderungen

Parameter Einheit als Grenzwert/Anforderung1Referenzmethode
Escherichia coli (E. coli) Anzahl/250 ml 0DIN EN ISO 9308-1:2017-09
DIN EN ISO 9308-2:2014-06
Intestinale Enterokokken Anzahl/250 ml 0DIN EN ISO 7899-2:2000-11
Pseudomonas aeruginosa Anzahl/250 ml 0DIN EN ISO 16266:2008-05
1 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.


 
Teil B: Indikatorparameter

ParameterEinheit als Grenzwert/Anforderung2Bemerkungen
Wasserstoffionen-
konzentration
pH-Einheiten≥ 4,5 und ≤ 9,5 Für Wasser, das von Natur aus
kohlensäurehaltig ist oder das mit
Kohlensäure versetzt wurde, kann
der Mindestwert niedriger liegen.
Coliforme Bakterien Anzahl/250 ml 0DIN EN ISO 9308-1:2017-09
DIN EN ISO 9308-2:2014-06
Koloniezahl bei 22 °C Anzahl/ml100DIN EN ISO 6222:1999-07
Koloniezahl bei 36 °C Anzahl/ml20DIN EN ISO 6222:1999-07
2 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren."




 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TrinkwVEV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwVEV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel TrinkwVEV 2023 1)
... Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12). Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments ...