Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

§ 6 Herstellungsverfahren



(1) Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:

1.
Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation, auch nach Belüftung, sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird;

2.
Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft, sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird;

3.
vollständiger oder teilweiser Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren;

4.
Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid.

(2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn

1.
eine solche Behandlung auf Grund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen zu technologischen Zwecken gerechtfertigt ist;

2.
das natürliche Mineralwasser vor der Anwendung des Verfahrens den Anforderungen des § 4 entspricht.

(3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn

1.
der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um die Wirksamkeit der Behandlung und die gesundheitliche Unbedenklichkeit des behandelten natürlichen Mineralwassers zu gewährleisten;

2.
die Behandlung nicht zur Bildung von Rückständen führt, die die Höchstgehalte nach Anlage 3 überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können;

3.
der Hersteller sechs Wochen vor Beginn die beabsichtigte Anwendung des Verfahrens bei der zuständigen Behörde angezeigt und diese dem Hersteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige bei ihr die Anwendung des Verfahrens nach Satz 3 untersagt hat.

Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das Eingangsdatum der Anzeige nach Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforderungen für das Verfahren nicht eingehalten werden können. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind vom Hersteller bei der Abfüllung des natürlichen Mineralwassers zu überprüfen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Natürlichem Mineralwasser dürfen, vorbehaltlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt werden. Es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser zu verändern.

(6) Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1633

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 Min/TafelWV Kennzeichnung (vom 13.07.2017)
... teilweise entzogen", sofern das natürliche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 unterworfen wurde. (8) Natürliches Mineralwasser darf nur in den Verkehr gebracht ...
§ 10 Min/TafelWV Begriffsbestimmungen (vom 30.10.2014)
... gewonnen worden ist, 2. bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen Verfahren unterworfen worden ist.  ...
§ 16 Min/TafelWV Verkehrsverbote (vom 24.06.2023)
... Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 ... Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit ... den Anforderungen a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht, 6b. ...
Anlage 3 Min/TafelWV (zu § 6 Abs. 3) Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV
... (BGBl. I S. 2762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Artikel 1, 2 und 3 der ...

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 2 TrinkwVEV 2023 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „ § 6 " durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt ...