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Änderung § 13 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 24.06.2023

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Mikrobiologische Anforderungen


(Text neue Fassung)

§ 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2 Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. 3 Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.

(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung

1. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und

2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.

(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn

1. für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder

2. das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht.