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Änderung § 13 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 24.06.2023
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 |
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(Text alte Fassung) § 13 Mikrobiologische Anforderungen | (Text neue Fassung)§ 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2 Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. 3 Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend. (2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden. | |
(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung 1. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und 2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten. (4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn 1. für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder 2. das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht. | |
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