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Anlage 4 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

Anlage 4 (zu § 2 Absatz 3 und 5)



A. Verfahren

Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Verfahren angewendet werden:

1.
die physikalischen Verfahren:

a)
mechanische Extraktionsverfahren;

b)
die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser („in-line"-Verfahren) des essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nummer 1 entsprechen;

c)
bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;

2.
das Bearbeiten mit Speisegelatine;

3.
bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Membranfiltration und Hefegärung zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, sofern diese Verfahren alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren.

B. Stoffe für die Bearbeitung

1.
Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 entsprechen;

2.
Tannine;

3.
Bentonit als adsorbierende Tonerde, Kieselsol, Kohle;

4.
chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, entsprechen;

5.
chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern;

6.
Stickstoff;

7.
Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 FrSaftErfrischGetrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1090
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
aktuellvor 31.10.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 FrSaftErfrischGetrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftErfrischGetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FrSaftErfrischGetrV Zutaten, Herstellungsanforderungen (vom 14.06.2026)
... werden. (3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.  ... in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und 2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet werden. (5) Als Stoffe ... Stoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im ...
Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen (vom 14.06.2026)
... mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, ... um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, ... Prozent des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen ...
Anlage 2 FrSaftErfrischGetrV (zu § 2 Absatz 1) Ausgangserzeugnisse (vom 14.06.2026)
... sein; diese dürfen nur mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen werden, 4. Fruchtfleisch oder Zellen:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 1 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... sein; diese dürfen nur mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen werden,". d) In ... und Tomaten-/Paradeisersaft aus Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat." 9. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1090
Artikel 3 HonigVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
...  4 Abschnitt B der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 2 2. HonigVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen,  ... um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, ... des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen ... S. 26)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1925/2006" ersetzt. 11. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ...