Anlage 1 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen


Anlage 1 hat 7 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Bezeichnungen der LebensmittelHerstellungsanforderungen
1 a)Fruchtsafta) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem
genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte
haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene
Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische
Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür
charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und
Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben
Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von
Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht
gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden,
ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und
Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen,
Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt
jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen,
Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstel-
lungspraxis entfernt werden können.
1 b)Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus
konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser
wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159,
S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organo-
leptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen,
aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Das
Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark
oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung
abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden.

2.Konzentrierter Fruchtsaft/
Fruchtsaftkonzentrat
Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
3.Mit Wasser extrahierter
Fruchtsaft
Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.
4.Getrockneter Fruchtsaft/
Fruchtsaftpulver
Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.

5.FruchtnektarFruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse
hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil I
genannten Früchten, bis zu 15 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen
Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil II genannten Früchten und bis zu 10
Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5
Teil III genannten Früchten zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann bei der Herstellung
von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem
Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
6 a)Zuckerreduzierter
Fruchtsaft
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a
gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt
um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das
unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist
und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines
durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten
bleiben.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem
Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um
die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge
wiederherzustellen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in
zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden.

6 b)Zuckerreduzierter
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus
vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem
Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4
Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen
physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiolo-
gischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es
erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zucker-
reduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wieder-
hergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasser-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt
sind.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat kann durch Mischen
von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder
mehreren der nachstehenden Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft,
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, kon-
zentriertem Fruchtmark und Fruchtmark.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um
die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge
wiederherzustellen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zucker-
reduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden.

7 Konzentrierter
zuckerreduzierter
Fruchtsaft
Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im
Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 Prozent
des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den
Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren
reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des
Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen
und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeug-
nis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6
Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des
natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis
zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens
50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in
konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden.



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Frühere Fassungen von Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
aktuell vorher 29.04.2023Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel
vom 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
vom 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 12 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
aktuell vorher 03.06.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung
vom 21.05.2010 BGBl. I S. 674
aktuellvor 03.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftErfrischGetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FrSaftErfrischGetrV Anwendungsbereich (vom 14.06.2026)
... Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als ...
§ 2 FrSaftErfrischGetrV Zutaten, Herstellungsanforderungen (vom 14.06.2026)
... Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung ... der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben ... Maßgaben verwendet werden. (3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten ... Maßgaben angewendet werden. (4) Bei dem Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen 1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den ... werden. (5) Als Stoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort ...
§ 3 FrSaftErfrischGetrV Kennzeichnung (vom 14.06.2026)
... Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der ... der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. (2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. ... "Frucht" durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen, Fruchtmark und konzentriertem Fruchtmark, die mit der ... Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden. (3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich ... mindestens ...%", 5. bei konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1 Nummer 2 , der nicht zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, und dem Zitronensaft, Limettensaft oder ... Nr. 1169/2011 ist die Angabe der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht ... Zucker" darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in der Anlage 1 laufende Nummer 1 genannten ...
§ 7 FrSaftErfrischGetrV Verkehrsverbote (vom 14.06.2026)
... die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten ... die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 ...
Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV (zu § 2 Absatz 2) Zutaten (vom 14.06.2026)
... der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden: 1. Zuckerarten nach Maßgabe der ... Zuckerarten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8, 2. Zitronensaft, Limettensaft, ... konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als ... und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 , 4. Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und ...
Anlage 4 FrSaftErfrischGetrV (zu § 2 Absatz 3 und 5) (vom 14.06.2026)
... Verfahren Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Verfahren angewendet werden: 1. die ... der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nummer 1 entsprechen; c) bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit ...
Anlage 7 FrSaftErfrischGetrV (zu § 3 Absatz 2 Satz 6) Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse (vom 14.06.2026)
 
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Zitat in folgenden Normen

Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115, 2
§ 4 LMBVV Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
... pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte und 4. Erzeugnisse nach Anlage 1 der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 1 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: „Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen, Fruchtmark und konzentriertem Fruchtmark, die mit der ... „5. bei konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1 Nummer 2, der nicht zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, und dem Zitronensaft, Limettensaft ... „§ 7 Verkehrsverbote Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten ... die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 ... 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden." 6. Anlage 1 wird wie ... Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden." 6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis ... werden." 6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) ... 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden: 1. Zuckerarten nach Maßgabe der ... und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8, 2. Zitronensaft, ... konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als ... Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 , 4. Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und ...

Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung
V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674
Artikel 2 ZZulVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden." 5. Der Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt: „Die Mindestbrixwerte ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 12 LMIDVEV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird." 3. In Anlage 1 wird jeweils in der Überschrift und in Spalte 2 Zeile 1 das Wort ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel
V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Artikel 3 LMBVVEV Änderung der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung
... die Absatzbezeichnungen „(1)" und „(2)" gestrichen. 10. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 4. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV
... pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder 4. Erzeugnisse nach Anlage 1 verwendet oder zugesetzt werden. (3) Auf Kräuter- und Früchtetee ... gebracht werden." 9. Der bisherige § 11 wird § 13. 10. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und 11. 13. Die Bezeichnung der Anlage 1 wird folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz ... und 11. 13. Die Bezeichnung der Anlage 1 wird folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)". 14. Folgende Anlage ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 2 2. HonigVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... Zucker" darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in der Anlage 1 laufende Nummer 1 genannten Erzeugnisse." 4. In § 7 wird die Angabe ... gebracht werden." 7. Der bisherige § 9 wird zu § 10. 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ... „Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 Satz 6) Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse I. Besondere Bezeichnungen, die nur in der ...


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