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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (BauLPDigG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Baunutzungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 7. Juli 2023 BauNVO § 8, § 9, § 11, § 14, § 19, § 25g (neu)

Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25f folgende Angabe eingefügt:

§ 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften".

2.
In § 8 Absatz 2 Nummer 1 und in § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern „Gewerbebetriebe aller Art" die Wörter „einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie" eingefügt.

3.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wind- und Sonnenenergie" durch die Wörter „Windenergie und solare Strahlungsenergie" ersetzt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien."

b)
In Absatz 1a zweiter Halbsatz werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Sonnenenergie" durch die Wörter „solarer Strahlungsenergie" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

5.
Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden."

6.
Nach § 25f wird folgender § 25g eingefügt:

§ 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 7. Juli 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der vor dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 7. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt."