Artikel 3 - Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAVEV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192; Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 UVAV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.



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