Eingangsformel - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (12. BRAO§ 206DVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 210; Geltung ab 11.08.2023

Eingangsformel



Auf Grund des § 206 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der durch Artikel 1 Nummer 92 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:



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