Artikel 10a - Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFG k.a.Abk.)

G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 10a Änderung des Berufsbildungsgesetzes


Artikel 10a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 BBiG § 90, § 96

Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 90 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 20a Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern wahr. Dabei hat das Bundesinstitut für Berufsbildung zu prüfen, ob die Ausbildung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und zum Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit geeignet ist. Das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht auf seiner Internetseite regelmäßig eine Liste der Ausbildungen, für die eine entsprechende Bestätigung erteilt wurde."

2.
In § 96 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt."

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Zitierungen von Artikel 10a Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10a FachKrEFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024)
B. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 279
Bekanntmachung MinAusbVBek 2024
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217 ) geändert worden ist, wird bekannt gemacht: Die Höhe der monatlichen ...


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