Artikel 6 - Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFV k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 BeschVuAufenthVÄndV Artikel 4, Artikel 6

Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FachKrEFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FachKrEFV Inkrafttreten
... (3) Artikel 3 sowie Artikel 5 Nummer 2 und 7 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. (4) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung in ...


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