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Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFV k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Eingangsformel *



Es verordnen auf Grund

-
des § 42 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes, die durch das Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst worden sind, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 26a Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist und dessen Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert und dessen Absatz 2 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) angefügt worden ist, des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1789), in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, und der §§ 28n und 28p Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie

-
des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 3a Buchstabe b, d und e und Nummer 13 Buchstabe d des Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummer 2 und 3 durch Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) neu gefasst, Nummer 13 Buchstabe d die durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) sowie Nummer 3a durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist,

-
und des § 40 Satz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

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*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1). Soweit in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die Richtlinie (EU) 2021/1883 aufgehobene Richtlinie 2009/50/EG Bezug genommen wird, gelten diese Bezugnahmen als solche auf die Richtlinie (EU) 2021/1883.


Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. November 2023 BeschV § 9, § 24a, § 26, § 29, § 30, § 32, § 36

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „eine Blaue Karte EU oder" gestrichen.

2.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Arbeitsvertrag die Ausländerin oder den Ausländer zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der Voraussetzungen verpflichtet, die für die Berufsausübung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erforderlich sind,".

bbb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „, dass die" die Wörter „nach Nummer 1 erforderliche" eingefügt.

bb)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und mit Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer" gestrichen.

3.
In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023" gestrichen.

4.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Mazedonien" durch das Wort „Nordmazedonien" ersetzt.

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für Beschäftigungen auf Grundlage der in Satz 1 genannten Abkommen, in denen bestimmt ist, dass jemand für eine Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung oder keiner Arbeitserlaubnis bedarf, bedarf es keiner Zustimmung."

5.
In § 30 Nummer 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „§ 16" durch die Wörter „den §§ 16 und 29 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

6.
§ 32 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
einer Beschäftigung nach § 18c Absatz 3 und § 18g Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1 und 1a, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,".

7.
In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 81a" durch die Wörter „In den Fällen des § 18g Absatz 4 und des § 81a" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 BeschV § 1, § 2, § 2a (neu), § 6, § 8, § 14, § 15, § 15a, § 15d (neu), § 22a (neu), § 36

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6, 22a, 24a und 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Ausländerin oder des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, die Ausländerin oder der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht. Insbesondere kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird. In den Fällen des § 26 Absatz 2 kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht; Satz 3 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt."

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „engen" gestrichen.

b)
Nummer 1 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Anerkennungspartnerschaft

(1) Die Zustimmung kann für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn die Anforderungen an die bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ausgeübte Beschäftigung

1.
in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit der ausländischen Berufsqualifikation stehen und

2.
ein Anerkennungsverfahren für einen Beruf in derselben Berufsgruppe erfolgen soll, in der die Beschäftigung ausgeübt wird.

§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.

(2) Die Zustimmung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann nur dann erneut erteilt werden, wenn das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle betrieben wird. Das Verfahren umfasst die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich daran anschließender Prüfungen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. § 9 findet keine Anwendung."

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Folgendes verfügt:

1.
eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die die Ausländerin oder den Ausländer zu der Beschäftigung befähigt,

2.
einen Arbeitsplatz, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, oder ein Angebot für einen solchen Arbeitsplatz und

3.
eine der folgenden Qualifikationen:

a)
eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,

b)
einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder

c)
einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt er die Ausländerin oder den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen, findet die Gehaltsschwelle nach Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 keine Anwendung. In Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie findet Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung. Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Das Vorliegen der nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.

(2) § 9 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „mit Vorrangprüfung" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden."

6.
In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen" durch die Wörter „ausländischer Hochschulen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres" ersetzt.

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Schülern" die Wörter „sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen" eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen anderer allgemeinbildender ausländischer Schulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen."

8.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung kann versagt oder die Arbeitserlaubnis entzogen werden, wenn der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. § 40 Absatz 1 und 2 und § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausländerin oder der Ausländer muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung im Besitz der Arbeitserlaubnis sein."

9.
Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:

§ 15d Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann Ausländerinnen und Ausländern zur Ausübung jeder inländischen Beschäftigung von regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich

1.
eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen, wenn es sich um Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt, oder

2.
die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilen, wenn

a)
die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beträgt oder

b)
es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt.

Die Zustimmung oder Arbeitserlaubnis setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl (Kontingent) festgelegt hat und das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Die Festlegung kann sich insbesondere auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen beziehen oder diese ausschließen. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Festlegung entsprechend des arbeitsmarktlichen Bedarfs jederzeit ändern. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung oder die Arbeitserlaubnis versagen, wenn sie für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass sich aus der Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Region oder eines Wirtschaftszweiges, ergeben.

(2) Die Zustimmung oder die Arbeitserlaubnis setzt weiter voraus, dass der Arbeitgeber

1.
gemäß § 3 oder § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen Tarifvertrag gebunden ist, der die Entlohnung für die angestrebte Tätigkeit der Ausländerin oder des Ausländers regelt,

2.
die Ausländerin oder den Ausländer zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt,

3.
die erforderlichen Reisekosten trägt und

4.
Ausländerinnen und Ausländer aufgrund dieser Vorschrift an höchstens zehn innerhalb von zwölf Monaten in dem Einsatzbetrieb beschäftigt.

(3) Die Beschäftigung darf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. Im Fall des § 39 Satz 1 Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist.

(4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Ausländerin oder der Ausländer muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung im Besitz der Arbeitserlaubnis sein.

(5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses kann eine weitere Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer nicht überschritten wird. Dies gilt auch für ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber."

10.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften

Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Pflegehilfskraft erteilt werden, wenn sie die durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen, und

1.
sie über eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit verfügen oder

2.
die nach den Regelungen der Länder zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung nach Nummer 1 festgestellt hat.

§ 9 findet keine Anwendung."

11.
Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ein Arbeitgeber kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt, wenn

1.
der Arbeitgeber eine oder mehrere Ausländerinnen oder einen oder mehrere Ausländer wiederholt zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat,

2.
der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist,

3.
der Arbeitgeber oder sein nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

4.
der Arbeitgeber durch die Präsenz der Ausländerin oder des Ausländers in schwerwiegender Weise eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt oder bezweckt hat oder bewirkt hat oder

5.
der Arbeitgeber in der Vergangenheit Arbeitsverhältnisse mit einer Ausländerin oder mehreren Ausländerinnen oder einem Ausländer oder mehreren Ausländern hauptsächlich zu dem Zweck begründet hat, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen oder Ausländern zu anderen Zwecken als der Beschäftigung zu erleichtern, für die eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Satz 1 Nummer 5 gilt auch, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin zustimmungs- oder arbeitserlaubnisfrei aufhielt und eine andere Beschäftigung ausgeübt hat, als die, die der Befreiung zugrunde gelegen hat.

Der Ausschluss gilt auch für Vermittlungen nach § 14 Absatz 2 oder für Einvernehmen nach § 15 Nummer 4 und 6."


Artikel 3 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2024 BeschV offen

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „50.000" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. November 2023 AufenthV § 30a, § 31, § 38d, § 39, § 59a, § 59b (neu)

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883".

b)
Die Angabe zu § 38d wird wie folgt gefasst:

§ 38d Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung".

c)
Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:

§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU".

d)
Nach der Angabe zu § 59a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 59b Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU".

2.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883

Für die Einreise in das Bundesgebiet und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu einem Monat sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn

1.
sie Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g des Aufenthaltsgesetzes waren,

2.
sie zu einem Zeitpunkt, als die Blaue Karte EU nach Nummer 1 noch gültig war, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt haben, den dieser Mitgliedstaat abgelehnt hat,

3.
die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Nummer 1 abgelaufen ist, während der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU geprüft hat, und

4.
der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ein Ersuchen auf Gestattung der Wiedereinreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat.

Satz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen des Ausländers, wenn diese über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige dieses Ausländers verfügen und der Aufenthaltstitel erteilt wurde, während die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht abgelaufen war."

3.
In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Saisonbeschäftigung diente, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG," gestrichen.

4.
§ 38d wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" angefügt.

b)
In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" und nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „und bei der Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Fachkräfteeinwanderung zu beraten."

d)
In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wir das Wort „neun" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

bb)
In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

cc)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:

„9.
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von ihm bestellten Stelle,

10.
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder einer von ihm bestellten Stelle,

11.
des Deutschen Akademischen Austauschdienstes."

f)
In den Absätzen 6 bis 8 wird jeweils nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und Fachkräfteeinwanderung" eingefügt.

5.
§ 39 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „18" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
er seit mindestens sechs Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, wenn er unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU Inhaber einen Blauen Karte EU war, die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hatte, der nicht derjenige Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, die der Ausländer besitzt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,".

c)
Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:

„7b.
die Voraussetzungen nach § 30a für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vorliegen. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,".

6.
In § 59a wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU".

7.
Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:

§ 59b Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU

(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt". Wurde dem Ausländer der internationale Schutz durch eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung aberkannt und bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU fort, so ist die Blaue Karte EU ohne den Hinweis nach Satz 1 erneut auszustellen.

(2) Wird einem Ausländer, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz gewährt, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Blauen Karte EU folgender Hinweis aufzunehmen:

„Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt". Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91f Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.

(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen."


Artikel 5 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 AufenthV § 17, § 38a, § 38c, § 38f, § 39, mWv. 1. Juni 2024 offen

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 15a und" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2024

2.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Ausbildung nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes oder zur Erwerbstätigkeit nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor Buchstabe a werden die Wörter „im Bundesgebiet" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe a werden vor dem Wort „eine" die Wörter „im Bundesgebiet" eingefügt.

ccc)
In Buchstabe b werden vor dem Wort „eine" die Wörter „im Bundesgebiet" eingefügt, nach dem Wort „will" ein Komma eingefügt und das Wort „oder" gestrichen.

ddd)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
im Bundesgebiet

 
aa)
eine sonstige Beschäftigung ausüben will,

bb)
mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will,

cc)
mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e oder 16f Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die jeweils zulässigen Aufenthaltszwecke verfolgen will, oder

dd)
mit einem Aufenthaltstitel nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen oder sich mit einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes aufhalten will, und

wenn er sich bereits zuvor auf der Grundlage einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind,".

eee)
In Buchstabe d werden vor den Wörtern „eine Beschäftigung" die Wörter „im Bundesgebiet" eingefügt und das Wort „oder" am Ende gestrichen.

fff)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
im Bundesgebiet einen Schulbesuch nach § 16f Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes beabsichtigt, oder".

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „ausüben" die Wörter „oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" die Angabe „Doppelbuchstabe aa oder bb" eingefügt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis c" gestrichen.

c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der

1.
eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, oder

2.
die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, cc oder dd erfüllt,

wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf und das Visum nicht nach anderen Bestimmungen zustimmungsfrei ist."

d)
Satz 5 wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentliche oder private" durch die Wörter „überwiegend privat finanzierte" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dass eine Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder" gestrichen und nach den Wörtern „Forschungsprojekts im" das Wort „besonderen" eingefügt.

d)
Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Ersuchen einer Forschungseinrichtung feststellen, dass diese überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird."

4.
In § 38c Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „hat," das Wort „vorzeitig" eingefügt.

5.
In § 38f Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst:

„3.
die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm ein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,

4.
eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausländer kein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird,".

6.
§ 39 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber oder zum Zweck der Ausbildung beantragt; wird der Aufenthaltstitel nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 15a oder § 15d der Beschäftigungsverordnung beantragt, gilt dieser bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2024

7.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Im Falle des § 20a des Aufenthaltsgesetzes wird der Vermerk „Chancenkarte" eingetragen."

b)
Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f eingefügt:

„(4f) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Chancenkarte" eingetragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 BeschVuAufenthVÄndV Artikel 4, Artikel 6



Artikel 7 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 AZRG-DV Anlage

In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2023 I Nr. 233, S. 9 - 17)




Artikel 8 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 8 ändert mWv. 1. März 2024 BVV § 8

§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nach § 15d der Beschäftigungsverordnung oder der nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 15d der Beschäftigungsverordnung erteilte Aufenthaltstitel,".


Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. März 2024 in Kraft.

(2) Die Artikel 1 und 4 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, frühestens jedoch am 18. November 2023.

(3) Artikel 3 sowie Artikel 5 Nummer 2 und 7 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.

(4) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. August 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser