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Artikel 5 - Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFV k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 5 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 AufenthV § 17, § 38a, § 38c, § 38f, § 39, mWv. 1. Juni 2024 offen

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 15a und" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2024

2.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Ausbildung nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes oder zur Erwerbstätigkeit nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor Buchstabe a werden die Wörter „im Bundesgebiet" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe a werden vor dem Wort „eine" die Wörter „im Bundesgebiet" eingefügt.

ccc)
In Buchstabe b werden vor dem Wort „eine" die Wörter „im Bundesgebiet" eingefügt, nach dem Wort „will" ein Komma eingefügt und das Wort „oder" gestrichen.

ddd)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
im Bundesgebiet

 
aa)
eine sonstige Beschäftigung ausüben will,

bb)
mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will,

cc)
mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e oder 16f Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die jeweils zulässigen Aufenthaltszwecke verfolgen will, oder

dd)
mit einem Aufenthaltstitel nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen oder sich mit einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes aufhalten will, und

wenn er sich bereits zuvor auf der Grundlage einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind,".

eee)
In Buchstabe d werden vor den Wörtern „eine Beschäftigung" die Wörter „im Bundesgebiet" eingefügt und das Wort „oder" am Ende gestrichen.

fff)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
im Bundesgebiet einen Schulbesuch nach § 16f Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes beabsichtigt, oder".

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „ausüben" die Wörter „oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" die Angabe „Doppelbuchstabe aa oder bb" eingefügt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis c" gestrichen.

c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der

1.
eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, oder

2.
die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, cc oder dd erfüllt,

wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf und das Visum nicht nach anderen Bestimmungen zustimmungsfrei ist."

d)
Satz 5 wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentliche oder private" durch die Wörter „überwiegend privat finanzierte" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dass eine Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder" gestrichen und nach den Wörtern „Forschungsprojekts im" das Wort „besonderen" eingefügt.

d)
Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Ersuchen einer Forschungseinrichtung feststellen, dass diese überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird."

4.
In § 38c Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „hat," das Wort „vorzeitig" eingefügt.

5.
In § 38f Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst:

„3.
die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm ein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,

4.
eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausländer kein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird,".

6.
§ 39 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber oder zum Zweck der Ausbildung beantragt; wird der Aufenthaltstitel nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 15a oder § 15d der Beschäftigungsverordnung beantragt, gilt dieser bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2024

7.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Im Falle des § 20a des Aufenthaltsgesetzes wird der Vermerk „Chancenkarte" eingetragen."

b)
Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f eingefügt:

„(4f) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Chancenkarte" eingetragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FachKrEFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FachKrEFV Inkrafttreten
... in Kraft, frühestens jedoch am 18. November 2023. (3) Artikel 3 sowie Artikel 5 Nummer 2 und 7 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. (4) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltübersicht ...