Das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind,".
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- 3.
- § 8b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „vorsätzlich" werden die Wörter „oder grob fahrlässig" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ist zwischen den Parteien streitig, ob durch die unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wurde oder wie hoch der erzielte Gewinn ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die zuständige Stelle des Bundes" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle des Bundes" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- d)
- Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so können sie die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(6) Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für eine Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind, wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist und die Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind."
- 5.
- § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,".
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „§ 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2" werden durch die Wörter „§ 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3" ersetzt.
- bb)
- Das Wort „oder" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „§ 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1" werden durch die Wörter „§ 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2" ersetzt.
- bb)
- Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" wird angefügt.
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
B. v. 01.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 296