Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung und der EEMD-Zulassungsverordnung (2. EEMDVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 329; Geltung ab 01.12.2023

Artikel 3 Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Dezember 2023 EEMD-ZV Eingangsformel, Anlage I, Anlage II

Die EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Eingangsformel wird wie folgt geändert:

a)
Die Abkürzung „BAG" wird durch die Abkürzung „BALM" ersetzt.

b)
Das Wort „Güterverkehr" wird durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.

2.
Die Anlage I wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2023 I Nr. 329 S. 11 ff.)

3.
Die Anlage II der EEMD-Zulassungsverordnung (EETS-Zulassungsvertrag) wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2023 I Nr. 329 S. 54 ff.)



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