Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (46. EDENRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 374; Geltung ab 18.04.2024
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 8 und Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung:

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Artikel 1 Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2024 EDENRV

Die Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(nur Fundstellennachweis ab 2023)

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Artikel 2 Weitere Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2024 EDENRV

Die Anlage 2 zu § 2 Absatz 5 der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(nur Fundstellennachweis ab 2023)

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 18. April 2024 in Kraft.

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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Dr. Baumann



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