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Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften (BAFGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Artikel 1 ändert mWv. 4. August 2009 BAFG
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 2 wird in 80 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 LuftVG § 12, § 16a, § 18a, § 18b, § 19, § 27a, § 27d, § 27e, § 29, § 29b, § 30, § 31, § 31b, § 31d, § 32, § 32b, § 63, § 64, § 67, § 70
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 2.
- § 16a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 3.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unterrichtet die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisation meldet ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 1 dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung von Bauwerken innerhalb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhalten."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben. Das gilt nicht, wenn die Störungen durch Maßnahmen der Flugsicherungsorganisation mit einem Kostenaufwand verhindert werden können, der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung liegt."
- d)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt."
- 4.
- § 18b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unterrichtet die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Bereiche, die für die Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über Bauwerke, welche in diesem Bereich errichtet werden sollen."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt."
- 5.
- In § 19 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, im Übrigen von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu leisten" durch die Wörter „von demjenigen zu leisten, dessen Flugsicherungstätigkeit durch die Veränderung von Bauwerken unmittelbar gefördert und erleichtert wird; im Übrigen obliegt sie dem jeweiligen Flugplatzunternehmer" ersetzt.
- 6.
- In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zu" durch das Wort „für" ersetzt, das Wort „vollständig" gestrichen und die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 7.
- § 27d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Einzelheiten der Kostenerstattung nach Satz 1 können vertraglich zwischen der Flugsicherungsorganisation und dem Flugplatzunternehmen geregelt werden."
- 8.
- Dem § 27e wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deutschen Wetterdienstes."
- 9.
- In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 10.
- In § 29b Abs. 2 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständige Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 11.
- § 30 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In den §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen an Stelle der Flugsicherungsorganisation und der genannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundeswehrverwaltung." - 12.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 16 werden die Wörter „von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation" ersetzt und die Angabe „(§ 32)" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 18 werden die Wörter „das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen" durch die Wörter „das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 13.
- § 31b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils
- aa)
- die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation",
- bb)
- die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation",
- cc)
- die Wörter „des Flugsicherungsunternehmens" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation",
- dd)
- das Wort „Kostengläubiger" durch das Wort „Kostengläubigerin"
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 6" durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „des Flugsicherungsunternehmens" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" und das Wort „Luftfahrt-Bundesamtes" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Die Flugsicherungsorganisation" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort „Seine" durch das Wort „Ihre" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.
- 14.
- § 31d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a und 31c arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Beauftragte nach § 31b Abs. 1 unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung; die Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung; Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Falle des § 31c die Rechts- und Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. In den Bereichen, in denen die Flugsicherungsorganisation als Beliehene tätig ist, kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art zu jeder Zeit verlangen. Darüber hinaus ist den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume durch die Flugsicherungsorganisation zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In den Bereichen einer privatrechtlichen Betätigung der Flugsicherungsorganisation gilt darüber hinaus, dass das Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder, wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden ist, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei der Flugsicherungsorganisation in diesen Bereichen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusammenhang mit der privatrechtlichen Betätigung vorliegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. Hilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt die Entscheidung über den Widerspruch durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Im Falle des § 31a ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu richten. In den Fällen der §§ 31b und 31c ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche Person beauftragt, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, vertreten durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung."
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Beauftragten haben keine aufschiebende Wirkung."
- 15.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- i.
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flughafenkoordinierung; Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 gilt entsprechend;".
- ii.
- Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
- „7.
- die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung;
- 8.
- die Festlegung von Flugverfahren für Flüge innerhalb von Kontrollzonen, für An- und Abflüge zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und für Flüge nach Instrumentenflugregeln, einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte."
- bb)
- Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:„(4a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 und 7 bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren.
- 1.
- Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand für die Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Flughafenkoordinator erhoben werden können.
- 2.
- Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 können feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind, soweit nicht das Recht der Europäischen Gemeinschaft eine abweichende Regelung enthält, so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, enthaltenen Grundsätze sind zu berücksichtigen. Bei begünstigenden Amtshandlungen sind daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Es kann insbesondere festgelegt werden, dass die Kosten von der Flugsicherungsorganisation oder von einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung errichteten Stelle erhoben werden können. Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist eine für die Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Von der Kostenpflicht können Flugplatzunternehmer von solchen Flugplätzen ausgenommen werden, die unter die Regelung von § 27d Abs. 4 Satz 1 fallen.
(4b) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, die sich auf die Art und Beschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die Flugsicherung und für die Flugsicherungsausrüstung an Bord beziehen, sind im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen; die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.(4c) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen. Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 8, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen."
- 16.
- § 32b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie die für die Flugsicherung zuständige Stelle unterrichtet" durch die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation unterrichten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch ein Komma und die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation" ersetzt sowie Satz 2 wie folgt gefasst:
„Halten die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder die Flugsicherungsorganisation die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht durchführbar, so teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit." - d)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle" und das nachfolgende Komma gestrichen.
- e)
- In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Genehmigungsbehörde" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „sowie die für die Flugsicherung zuständige Stelle" durch die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 17.
- In § 63 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie für" die Wörter „Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden, und für" gestrichen.
- 18.
- In § 63 Nr. 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der Verletzung von Regeln über das Führen von Luftfahrzeugen, Flüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln, Flugverfahren und die damit verbundenen Festlegungen und Anordnungen der Flugverkehrskontrolle sowie für Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden."
- 19.
- In § 64 Abs. 9 Nr. 2 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 20.
- In § 67 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 21.
- In § 70 Abs. 2 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „gemäß" wird durch das Wort „nach" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „den Außenstellen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 3
In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe B 3 nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern" die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung" eingefügt.
Artikel 5 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
In § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
- „9.
- bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation."
Artikel 6 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 115 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Abs. 5 werden das Komma nach dem Wort „Qualifikation" und die Wörter „vornehmlich der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH" gestrichen.
- 2.
- In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des Flugsicherungsunternehmens" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 BAFlSBAÜbnG § 1, § 3, § 4 (neu), § 5 (neu)
Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 116 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Beamten sowie Arbeitnehmern des Luftfahrt-Bundesamtes, die der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugewiesen oder in der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt tätig sind und bisher Zulagen und Entschädigungen nach Absatz 2 erhalten haben, werden diese bei einer Verwendung im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter gewährt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 weiter vorliegen. Die Überleitung der vorgenannten Beamten und Arbeitnehmer in das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erfolgt durch Versetzung."
- 2.
- In § 3 Satz 1 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH" ersetzt und nach der Angabe „§ 4 Abs. 5 LuftVG" die Wörter „in der Fassung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370)" angefügt.
- 3.
- Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 angefügt:
„§ 4(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.(2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt. Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamten.
§ 5
Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die Verantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen."
Artikel 9 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
§ 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind." - 2.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
Artikel 10 Änderung des DWD-Gesetzes
§ 6 Abs. 3 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 338 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 LuftVO § 5, § 5b, § 7, § 9a, § 10, § 11, § 11b, § 14, § 21, § 21a, § 22, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 26d, § 27, § 27a, § 28, § 31, § 37, Anlage 4
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Meldungen von Ereignissen nach Satz 1 werden vom Luftfahrt-Bundesamt sofort nach ihrem Erhalt auch an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weitergeleitet." - 2.
- In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- 3.
- In § 9a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Die Flugsicherungsorganisation" und die Wörter „Übungsflugverkehr" und „Übungsluftverkehr" durch das Wort „Flugverkehr" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Übungsflugverkehr" durch das Wort „Flugverkehr" und werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 6.
- In § 14 Satz 1 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 7.
- § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Flugsicherungsunternehmens" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 8.
- § 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt die Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt." - 9.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 10.
- In § 26 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 11.
- § 26a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann allgemein, die Flugsicherungsorganisation im Einzelfall Ausnahmen zulassen." - b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Flugfunkdienst" ein Komma und die Wörter „die nicht von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben werden" gestrichen und das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 12.
- In § 26b Abs. 2 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 13.
- In § 26d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 14.
- In § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 15.
- § 27a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Luftfahrt-Bundesamt" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann die Flugsicherungsorganisation im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen." - c)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die Flugsicherungsorganisation ohne Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen. Das Einvernehmen wird in einem solchen Fall unverzüglich hergestellt; wird das Einvernehmen nicht innerhalb von 48 Stunden hergestellt, ist die Festlegung des Flugverfahrens von der Flugsicherungsorganisation aufzuheben. Die Dauer der Festlegung eines Flugverfahrens nach Satz 2 darf drei Monate nicht überschreiten."
- 16.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 17.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 18.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Flugsicherungsunternehmen kann" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann allgemein, die Flugsicherungsorganisation kann im Einzelfall" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 19.
- In Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) werden in der Zeile „D" die Wörter „Verkehrsinformationen zwischen VFR- und IFR-Flügen" durch die Wörter „Verkehrsinformationen VFR zu IFR und VFR zu VFR" ersetzt.
- 20.
- In § 9a Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 4 werden jeweils die Wörter „im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - oder" gestrichen.
- 21.
- In § 5 Abs. 6 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
Artikel 12 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190); für Luftfahrzeuge im Sinne von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093) zusätzlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung;".
- 2.
- § 81 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" und in Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „die Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens" durch die Wörter „das Einverständnis der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- In Absatz 4 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
§ 4 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Gebühren und Auslagen, die dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unmittelbar von dem Kostenschuldner. Gleiches gilt für Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen."
Artikel 14 Änderung der Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung
Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 FSMusterzulV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, Anlage
Die Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 27) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In §§ 3, 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 7 Satz 1 und den §§ 8 und 9 Abs. 1 und 3 werden jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" und das Wort „Flugsicherungsunternehmens" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung" ersetzt.
- 2.
- Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Anlagen, die bis zum 1. Juli 2009 durch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugelassen worden sind, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung." - 3.
- Im Muster der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung", die Wörter „DFS Deutsche Flugsicherung GmbH" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" und die Wörter „Offenbach/Main" durch das Wort „Langen" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 1 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die Wörter „von Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 5.
- In den Nummern 2 und 3 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 6.
- In Nummer 5 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
Artikel 15 Änderung der Festlandsockel-Bergverordnung
In § 38 Satz 1 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 396 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesanstalt" durch die Wörter „das Bundesaufsichtsamt" ersetzt.
Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
Die Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Luftfahrt-Bundesamt" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. August 2009.
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