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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) (BVFGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 23. Dezember 2023 BVFG § 4, § 6, § 15, § 17 (neu), §§ 17 bis 20

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von Absatz 1 bei länger als sechs Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt. Mögliche Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer."

2.
Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können im Sinne von Satz 2 genügen."

3.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Datenaufbewahrung

Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz sind bei den zuständigen Verwaltungsbehörden solange aufzubewahren, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten, ihrer Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis fünf Jahre nach dem Tod der Verfahrensbeteiligten."

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