Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 21 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom
4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
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(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine Person, die bereits als ehrenamtlicher Betreuer bestellt ist oder war, in einem oder mehreren weiteren Verfahren zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden soll und das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 zum Zeitpunkt des Betreuervorschlags nach
§ 12 Absatz 1 älter als drei Jahre sind."
In den Nummern 11101 und 11104 der
Anlage 1 (zu
§ 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis zum
Gerichts- und Notarkostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden in der Gebührenspalte jeweils die Angabe „10,00 €" durch die Angabe „11,50 €" und die Angabe „mindestens 200,00 €" durch die Angabe „mindestens 230,00 €" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann