Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
|

§ 5 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck "Personen" in Verbindung mit einer Zahl die Gesamtzahl der Personen, die nach dem Ausrüstungssicherheitszeugnis oder dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe an Bord sein darf. Der Ausdruck "Arbeitnehmer" bezeichnet jede Person, die eine berufliche Tätigkeit an Bord ausübt, ausgenommen Hafenlotsen und nicht seefahrende Personen, die Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed