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§ 25 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 25 Übergangsvorschriften



(1) Vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 gilt diese Verordnung für alle Kauffahrteischiffe, die nach ihrem Inkrafttreten auf Kiel gelegt werden.

(2) Für ein Kauffahrteischiff, das sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Bau oder Umbau befindet, kann die See-Berufsgenossenschaft unter Würdigung aller Umstände Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.

(3) Für ein Kauffahrteischiff, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung fertiggestellt ist und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, kann die See-Berufsgenossenschaft unter Würdigung aller Umstände Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen, wenn wesentliche bauliche Veränderungen oder größere Ausbesserungen an dem Schiff auf Grund eines vorgefaßten Planes und nicht wegen eines Unfalles oder Notstandes vorgenommen werden.

(4) Erwirbt ein ausländisches Kauffahrteischiff das Recht zur Führung der Bundesflagge, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Ausrüstung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln sowie über die Besetzung mit Schiffsärzten und Pflegepersonal gelten auch für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Kauffahrteischiffe.

(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 gilt § 14 entsprechend.

(7) Ein Kauffahrteischiff, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisherigen Vorschriften mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet worden ist, muß spätestens bei der nächsten Prüfung nach § 4 Abs. 1 entsprechend der Anlage Teil A und B ausgerüstet sein.