Artikel 11 - Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRAnpG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 BBPlG § 3, § 4, § 5, Anlage

Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" gestrichen.

4.
In der Anlage wird Nummer 87 wie folgt gefasst.

„87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin, Drehstrom,
Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen
 
 - Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd - Wuhlheide A1, F, G
 - Thyrow - Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow - Schönefeld mit Abzweig Bezirk
Steglitz-Zehlendorf (Berlin) - Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin)
 
 - Malchow - Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) - Reuter A1, F, G
 - Reuter - Teufelsbruch F".


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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EnWRAnpG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWRAnpG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 3 GasResRAG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:  ...


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