Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 25d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- ccc)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzuggesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 Nummer 5 erster Halbsatz ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, ist von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes anstelle der Beträge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich abzusetzen. § 24 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge bleibt unberührt."
- 2.
- Dem § 27a wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden."
Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten ... 7 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. April 2024 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 6, die Artikel 12 , 13 Nummer 4, 13a Nummer 2, die Artikel 14, 15 und 20 treten am Tag nach der Verkündung in ...