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Artikel 11 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 11 Weitere Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 SGB XIV offen, mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

1.
In § 47 Absatz 5 werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 127 wird wie folgt gefasst:

§ 127 Erhebungsmerkmale

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:

1.
das Geschlecht, das Geburtsjahr und der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person,

2.
das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,

3.
die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:

a)
Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,

b)
Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,

4.
die Art des schädigenden Ereignisses:

a)
Art der Gewalttat, aufgegliedert nach Gruppen von Straftatbeständen und Täter-Opfer-Beziehung sowie

aa)
Gewalttat im Inland oder

bb)
Gewalttat im Ausland,

b)
Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,

c)
Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, aufgegliedert nach

aa)
Datum der Schutzimpfung oder der anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,

bb)
Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes oder der anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe sowie

cc)
Name der Krankheit, gegen die geimpft oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe getroffen wurde,

d)
Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,

e)
Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,

f)
rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

g)
rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

5.
das Vorliegen des Krankenversicherungsverhältnisses und die Angabe, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt,

6.
die Art und Anzahl der erbrachten einmaligen Leistungen im Laufe des Erhebungsmonats sowie die Art und Anzahl der erbrachten laufenden Leistungen zum letzten Tag des Erhebungsmonats,

7.
die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,

8.
die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach

a)
Leistungsempfängergruppen und

b)
der Art der Erledigung, aufgegliedert nach

aa)
Ablehnung,

bb)
Bewilligung,

cc)
Rücknahme des Antrags und

dd)
sonstige Erledigung,

9.
die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit

a)
Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder

b)
Überführung nach § 152 Absatz 4.

(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:

1.
die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,

2.
der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,

3.
Art und Umfang der Entschädigungsleistung,

4.
Zahl der Ablehnungen und

5.
die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.

(3) Zusätzliche Erhebungsmerkmale von Absatz 1 Nummer 6 sind:

1.
Schnelle Hilfen, aufgegliedert nach

a)
Leistungen des Fallmanagements und

b)
Leistungen in einer Traumaambulanz, aufgegliedert nach

aa)
Anzahl der Sitzungen,

bb)
Dolmetscherkosten und

cc)
Fahrkosten,

2.
Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung, aufgegliedert nach

a)
ergänzenden Leistungen der Krankenbehandlung,

b)
Versorgung mit Hilfsmitteln,

c)
Krankengeld der Sozialen Entschädigung,

d)
Beihilfen bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage,

e)
Zuschüssen bei Zahnersatz,

f)
Erstattung von Kosten bei selbstbeschaffter Krankenbehandlung,

g)
Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt,

h)
Beiträgen zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung sowie

i)
Reisekosten, soweit diese nicht nach § 57 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 von der zuständigen Krankenkasse erbracht werden,

3.
Leistungen zur Teilhabe, aufgegliedert nach

a)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

b)
unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen,

c)
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

d)
Leistungen zur Sozialen Teilhabe,

4.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, aufgegliedert nach

a)
Leistungen nach dem Elften Buch mit Ausnahme der vollstationären Pflege,

b)
vollstationärer Pflege nach § 43 des Elften Buches,

c)
ergänzenden Leistungen nach § 75,

d)
häuslicher Pflege im Arbeitgebermodell,

5.
Leistungen bei Blindheit,

6.
Entschädigungszahlungen an Geschädigte, aufgegliedert nach

a)
monatlichen Entschädigungszahlungen und

b)
Abfindungen,

7.
Entschädigungszahlungen an Witwen und Witwer sowie an hinterbliebene Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, aufgegliedert nach

a)
monatlichen Entschädigungszahlungen und

b)
Abfindungen,

8.
monatliche Entschädigungszahlungen an Waisen,

9.
monatliche Entschädigungszahlungen an hinterbliebene Eltern,

10.
Berufsschadensausgleich,

11.
Besondere Leistungen im Einzelfall, aufgegliedert nach

a)
Leistungen zum Lebensunterhalt,

b)
der Leistung zur Förderung einer Ausbildung,

c)
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts und

d)
Leistungen in sonstigen Lebenslagen,

12.
Leistungen bei Überführung und Bestattung, aufgegliedert nach

a)
Überführung und

b)
Bestattung,

13.
Ausgleich in Härtefällen und

14.
Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen mit Ausnahme der §§ 143 und 151, aufgegliedert nach

a)
der Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen

aa)
Geschädigte,

bb)
Nichtgeschädigte mit eigenem Anspruch oder

cc)
Nichtgeschädigte mit mittelbarem Anspruch,

b)
der jeweiligen Vorschrift zu Besitzständen des Kapitels 23 und

c)
Art des schädigenden Ereignisses."

3.
§ 128 wird wie folgt gefasst:

§ 128 Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben:

1.
die Ausgaben für die Erstattung an Krankenkassen nach § 60,

2.
die weiteren Ausgaben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 3 genannten zusätzlichen Erhebungsmerkmalen, und

3.
die Einnahmen, jeweils im Inland und Ausland, aufgegliedert nach den Einnahmearten:

a)
Übergang und Überleitung von Ansprüchen,

b)
Erstattungsansprüche zwischen den Leistungsträgern,

c)
Rückforderungen gegenüber Erben und Geldinstituten bei Überzahlungen im Todesfall,

d)
Tilgung von Darlehen und

e)
Zinsen von Darlehen."



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 SGBXIIuXIVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuXIVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten
... 15 und 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Die Artikel 2, 4, 5a, 9, Artikel 11 Nummer 1 , Artikel 13 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 11, Artikel 13a Nummer 1, 3 und 4 und Artikel 13b treten am ... Artikel 13a Nummer 1, 3 und 4 und Artikel 13b treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (6) Artikel 11 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2027 in ...