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§ 24 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 11 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 11 Vorschriften zitiert
§ 24 Freibetrag für Erwerbstätigkeit
(1) 1Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes ist für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, ein Freibetrag in angemessener Höhe anzuerkennen. 2Satz 1 gilt auch bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag anerkannt war.
(2) 1Unterschreitet das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen. 2Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des Betrags nach Absatz 3 anzuerkennen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist als zusätzlicher Freibetrag ein Betrag anzuerkennen, der folgende Vomhundertsätze des Betrags beträgt, der 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 übersteigt:
- 1.
- 25 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI,
- 2.
- 20 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II,
- 3.
- 15 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100,
- 4.
- 10 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und
- 5.
- 5 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, bei Halbwaisen und Elternteilen.
(4) Die Summe der Freibeträge nach den Absätzen 2 und 3 darf 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nicht unterschreiten.
(5) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterbliebene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag um 10 vom Hundert erhöht werden.
(6) Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerkennende Freibetrag soll bei Sonderfürsorgeberechtigten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nicht übersteigen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften G. v. 30. November 2019 BGBl. I S. 1948 m.W.v. 6. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 24 KFürsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 06.12.2019 | Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1948 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 |
aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
aktuell | vor 21.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 KFürsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFürsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 KFürsV Geminderte Lebensstellung (vom 01.07.2011)
... Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder einem Freibetrag nach § 45 Abs. 1 zusammen, darf die Summe der Freibeträge einen ... Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ein Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 anzuerkennen ...
§ 52 KFürsV Rundungsvorschriften (vom 25.07.2017)
... (2) Die Freibeträge nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie nach § 24 sind auf volle Euro zu runden. Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen auch ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 1 und 2 gelten für hinterbliebene Lebenspartner entsprechend." 2. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Witwern" ein Komma und die Wörter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 2 BVGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... Wörter „maßgebenden Regelbedarfsstufe" eingefügt. 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... Witwer und hinterbliebene Lebenspartner § 17". f) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter Mehrbedarf bei" durch die Wörter Freibetrag ... 50 Deutsche Mark" durch die Angabe 26 Euro" ersetzt. 20. § 24 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... oder mit" durch die Wörter Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder" und die Wörter der Freibetrag zusammen mit dem anzuerkennenden ... durch die Wörter Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 " ersetzt. 36. § 44 wird wie folgt gefasst: § 44 ...
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 9 SozRAnpG 2020 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... § 24 Absatz 6 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ...
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