Das
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 15 angefügt:
- 1.
- mit der vollständigen Tilgung der Darlehensschuld durch den Träger der Sozialen Entschädigung nach § 94 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über eine vollständige Ablehnung zugeht oder
- 3.
- mit Beginn des Monats, in dem neben der Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über die teilweise Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist.
- 4.
- § 18a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend."
- 2.
- In § 18c Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 11" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 11 und Absatz 15" ersetzt.