§ 38 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
Artikel 12 Absatz 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „4.
- die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung."
Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes
V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes
V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314