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Artikel 28 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 28 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 28 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 ErbStG § 2a (neu), § 10, § 13b, § 18

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:

§ 2a Rechtsfähige Personengesellschaft".

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Rechtsfähige Personengesellschaft

Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende."

3.
In § 10 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft" durch das Wort „Personenvereinigung" ersetzt.

4.
In § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter „zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft" durch die Wörter „zum Betriebsvermögen im Sinne des § 97 Absatz 1a Nummer 1 des Bewertungsgesetzes einer Personengesellschaft" ersetzt.

5.
In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Personenvereinigungen" die Wörter „und rechtsfähige Vereine" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 28 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 36 KrZwMGEG Inkrafttreten
... mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28 , 29, 31, 32, 34 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 28 WaChaG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer ...