Dem
§ 26g des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
-
„(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung in entsprechender Anwendung des
§ 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
- 1.
- für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie
- 2.
- für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."