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Artikel 9 - Rückführungsverbesserungsgesetz (RüfüVG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Februar 2024 AufenthV § 4

In § 4 Absatz 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „von bis zu drei Jahren" die Wörter „oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Rückführungsverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 RüfüVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RüfüVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Artikel 3 PassDokMAV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt ...