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Artikel 9 - Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften (PAuswVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 9 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 AufenthV offen

Die Aufenthaltsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz) 6 Euro."

2.
Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die zuständige Ausländerbehörde trägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A (§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 65 Nummer 7 ein

1.
das übermittelte Pseudonym, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung gefertigt wurde,

2.
den Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung gefertigt wurde, oder

3.
die jeweilige Ausländerbehörde, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Passgesetzes gefertigt wurde."

3.
§ 61h Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
§§ 5a, 5b und 5c Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 5d und 5e Absatz 1 der Personalausweisverordnung,".

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.



 

Zitierungen von Artikel 9 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 PAuswVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 PAuswVuaÄndV Inkrafttreten
... 2 Buchstabe b, c, d und g treten am 1. November 2024 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 7, 8, 9 und 10 treten am 1. Mai 2025 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 9 RüfüVG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „von bis zu drei Jahren" die ...