Artikel 4 - Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (2. HFinG 2024 k.a.Abk.)

G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107; Geltung ab 28.03.2024, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 4 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 EnergieStV § 103

§ 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Gasöle verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:

1.
Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt bezogenen Gasöle,

2.
die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,

3.
von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und

4.
Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes verbrauchten Gasöle.

Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen."

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 57 Abs. 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und Biokraftstoffe" gestrichen.

4.
Absatz 8 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. HFinG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. HFinG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. HFinG 2024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. März 2024 in Kraft. (5) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar ...


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