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Artikel 5 - Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (2. HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2024 SGB II § 5, § 16j, § 31a, § 31b, § 32, § 86 (neu)

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 16j wird wie folgt gefasst:

§ 16j (weggefallen)".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024".

2.
In § 5 Absatz 5 wird die Angabe „16f bis 16k" durch die Wörter „16f bis 16i und 16k" ersetzt.

3.
§ 16j wird aufgehoben.

4.
Dem § 31a wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung."

5.
§ 31b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6.
In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 4" ersetzt.

7.
Folgender § 86 wird angefügt:

§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben."



 

Zitierungen von Artikel 5 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. HFinG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. HFinG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 4 DÜV-AnpassG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Satzteil vor Nummer ...