§ 45a - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 45a Flugplatzhandbuch


§ 45a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung V. v. 4. Juli 2008 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 12. Juli 2008

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Frühere Fassungen von § 45a LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 42
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 45a LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45a LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45d LuftVZO Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (vom 03.07.2016)
... 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein Zeugnis nach Artikel 8a der ...
§ 53 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 03.07.2016)
... Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a , 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 2 15. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 § 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein Zeugnis nach Artikel 8a der ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV
... und zuverlässig hält." 4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a , 45b und 45c eingefügt: „§ 45a Flugplatzhandbuch Zur ... § 45 werden folgende §§ 45a, 45b und 45c eingefügt: „§ 45a Flugplatzhandbuch Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat ... Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a , 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... und 2, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 45a Satz 1, § 45b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ...


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