Zur Erfüllung seiner Pflicht nach §
45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß §
45b.
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G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV ... und zuverlässig hält." 4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a , 45b und 45c eingefügt: „§ 45a Flugplatzhandbuch Zur ... § 45 werden folgende §§ 45a, 45b und 45c eingefügt: „§ 45a Flugplatzhandbuch Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat ... Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a , 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, ...
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214