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Synopse aller Änderungen der LuftVZO am 24.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2014 durch Artikel 1 der LuftPersAnpEUV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVZO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
    1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts
       § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
       § 2 Zuständige Stellen
       § 3 Zulassungsvoraussetzungen
       § 4 Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf
       § 5 Änderung der Musterzulassung
    2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
       § 6 Umfang der Zulassung
       § 7 Zuständige Stellen
       § 8 Zulassungsantrag
       § 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
       § 10 (aufgehoben)
       § 11 Anzeigepflichten
       § 12 Vorläufige Verkehrszulassung
       § 13 Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
    3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen
       § 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister
       § 15 (weggefallen)
       § 16 (weggefallen)
       § 17 (weggefallen)
       § 18 (weggefallen)
       § 18a (weggefallen)
       § 19 Kennzeichen
       § 19a Kodierung und Eintragung von 406 MHz-Notsendern
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zweiter Abschnitt Luftfahrtpersonal und synthetische Flugübungsgeräte
    § 20 Erlaubnispflichtiges Personal
    § 21 Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal
    § 22 Zuständige Stellen
    § 23 Mindestalter
    § 24 Voraussetzungen für die Ausbildung
    § 24a Tauglichkeitszeugnis
    § 24b Tauglichkeitsuntersuchungen
    § 24c Weitergehende Überprüfung der Tauglichkeit
    § 24d Erteilung und Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses
    § 24e Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger
    § 25 Antrag auf Erteilung einer Lizenz
    § 26 Erteilung der Lizenz
    § 26a Voraussetzungen für Verlängerung und Erneuerung der Lizenz
    § 26b Ausübung der Rechte aus einer Lizenz
    § 27 Lizenzen der Bundeswehr
    § 28 Anerkennung von Lizenzen und Berechtigungen
    § 28a Anerkennung von Lizenzen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden
    § 28b Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte anderer Staaten
    § 29 Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz
    § 30 Ausbildungserlaubnis
    § 31 Zuständige Stellen
    § 32 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung
    § 33 Erteilung und Umfang der Erlaubnis oder Registrierung
    § 34 Erleichterungen
    § 35 Beginn der Ausbildung
    § 36 Aufsicht
    §
37 Rücknahme und Widerruf
(Text neue Fassung)

Zweiter Abschnitt (aufgehoben)
    §§ 20 bis 37 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Flugplätze
    1. Flughäfen
       § 38 Begriffsbestimmungen und Einteilung
       § 39 Genehmigungsbehörde
       § 40 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge
       § 42 Erteilung und Umfang der Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans
       § 43 Flughafenbenutzungsordnung
       § 43a (aufgehoben)
       § 44 Betriebsaufnahme
       § 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht
       § 45a Flugplatzhandbuch
       § 45b Sicherheitsmanagementsystem
       § 45c Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem
       § 46 Sicherung von Flughäfen
       § 46a Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
       § 47 Aufsicht
       § 48 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
    2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen
       § 48a Begriffsbestimmungen
       § 48b Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an einem Flughafen
       § 48c Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
       § 48d Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
       § 48e Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
       § 48f Ausnahmegenehmigungen
    3. Landeplätze
       § 49 Begriffsbestimmung und Einteilung
       § 50 Genehmigungsbehörde
       § 51 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung
       § 53 Anzuwendende Vorschriften
    4. Segelfluggelände
       § 54 Begriffsbestimmung
       § 55 Genehmigungsbehörde
       § 56 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung
       § 58 Betrieb des Segelfluggeländes
       § 59 Sicherung des Segelfluggeländes
       § 60 Anzuwendende Vorschriften
Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
    1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
       § 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
       § 62 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 62a Flugliniengenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft
       § 63 Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts
       § 63a (aufgehoben)
       § 63b Flugplan
       § 63c Flugpreise
       § 63d Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen
       § 64 Anzeigepflichten
       § 65 Aufsicht
    2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
       § 66 Genehmigungsbehörde
       § 67 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 68 Anzuwendende Vorschriften
    3. (weggefallen)
       §§ 69 bis 72 (weggefallen)
    4. Luftfahrtveranstaltungen
       § 73 Genehmigungsbehörde
       § 74 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht
    5. Mitführen gefährlicher Güter
       § 76 Begriffsabgrenzung
       § 77 (weggefallen)
       § 78 Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf
    6. (weggefallen)
       §§ 79 bis 80 (weggefallen)
    7. Einrichtung von Bodenfunkstellen
       § 81 Erforderliche Zustimmung
       § 82 Zustimmung, Rücknahme und Widerruf
    8. (weggefallen)
       §§ 83 bis 89 (weggefallen)
    9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
       § 90 Erlaubnisbehörde
       § 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
       § 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung
       § 93 Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht
       § 93a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
    10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
       § 94 Erlaubnisbehörde
       § 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
       § 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
       § 96a Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit
       § 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
       § 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge
       § 98 Anzuwendende Vorschriften
       § 99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge
       § 100 Unberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge
       § 100a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung
    1. Anwendungsbereich
       § 101 Anwendungsbereich
    2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden
       § 102 Vertragsinhalt
       § 102a Anzeigepflicht
    3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden
       § 103 Vertragsinhalt
    4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden
       § 104 Versicherung für Güterschäden
    5. Gemeinsame Vorschriften
       § 105 Versicherer
       § 106 Versicherungsbestätigung
       § 106a Selbstbehalt
Sechster Abschnitt Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
    § 107 Kosten
    § 108 Ordnungswidrigkeiten
    § 109 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 110 Übergangsvorschriften


    § 110 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 32) Angaben zum Antrag auf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung
    Anlage 3 (zu § 24a Abs. 1) Muster Tauglichkeitszeugnis
    Anlage 4 (zu § 28a) Besondere Anerkennungsverfahren
    Anlage 5 (zu §
48c Abs. 1) Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1


    Anlage 2 (zu § 48c Abs. 1) Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Erlaubnispflichtiges Personal




§§ 20 bis 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

1. Flugzeugführer,

2. Führer von Hubschraubern,

3. Flugingenieure,

4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,

5. Luftschiffführer,

6. Segelflugzeugführer,

7. Freiballonführer,

8. Luftsportgeräteführer.

(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung, sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte sowie die Standardisierungsanforderungen an Prüfer richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie

1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL)) und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009),

2. für Privathubschrauberführer, Berufshubschrauberführer und Verkehrshubschrauberführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009),

3. für Flugingenieure nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),

4. für das Lehrpersonal, die Prüfer sowie Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch),

5. für die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Lizenzen und Berechtigungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch); § 28a bleibt unberührt.

Die Anforderungen an die Tauglichkeit für das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal richtet sich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a vom 23. Mai 2007).

(2a) Die Verwendung von synthetischen Flugübungsgeräten, die an Stelle eines Flugzeuges oder eines Hubschraubers zu Ausbildungs-, Prüfungs- oder Überprüfungszwecken eingesetzt werden, richtet sich

1. für Flugzeuge nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-STD 1A bis 4A deutsch) vom 21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2007),

2. für Hubschrauber nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-STD 1H bis 3H deutsch) vom 21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105b vom 12. Juni 2007).

(3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von Lizenzen für anderes erlaubnispflichtiges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Für den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern im Instrumentenflug sind die Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Abschnitt H) sinngemäß anzuwenden.

(4) Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines luftfahrttechnischen Betriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Hubschrauber. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für luftfahrttechnische Betriebe und Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnahmen zulassen.

(6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung

1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes,

2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch), die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften der Verordnung über Luftfahrtpersonal

erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb von Lizenzen im Rahmen dieser Verordnung zu beachten.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

1. Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal,

2. Flugdienstberater,

3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9.

(2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. 2 Die Gruppenberechtigungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Zuständige Stellen




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt

1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 150 Kilogramm und von sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszulassungspflichtig ist,

2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL)), Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal, Flugdienstberater, Luftfahrtpersonal bei den Polizeien des Bundes und der Länder sowie für Luftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung,

3. von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für Luftsportgeräteführer, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm und für Prüfer von Luftsportgerät.

(2) Erweiterungen der Lizenz, die Erteilung besonderer Berechtigungen und die Anerkennung von Prüfungen und Prüfern werden von den in Absatz 1 jeweils zuständigen Stellen vorgenommen. Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist allein das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, die nach Absatz 1 Nr. 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bundesamt für diese Lizenz an die Stelle der bisher zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird die betreffende Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 für die verbleibende Lizenz zuständig.

(3) Die Verlängerung und Erneuerung der Lizenz wird in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Stelle, bei besonderen Umständen von der für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Stelle und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle erteilt.

(4) Die Lizenz nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere Berechtigungen hierzu können auch von der zuständigen Stelle eines anderen Landes erteilt werden, wenn die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zustimmt.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Widerruf, das Ruhen und die Beschränkung der Lizenz nach § 29.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Mindestalter




§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz beträgt

1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8,

2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer,

3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer und für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,

4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL)), Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater.

(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,

2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,

3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer,

4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Voraussetzungen für die Ausbildung




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulässig, wenn

1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 besitzt,

2. der Bewerber tauglich ist,

3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,

4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,

3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen,

4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

Die Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Falle von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

(3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung vor Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:

1. der Personalausweis oder Pass zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,

2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,

3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,

4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Lizenz für das Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben, eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder die Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung beantragt worden ist, oder bei Personen, die sich erstmalig um eine andere Lizenz bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist,

5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt nicht für Bewerber um eine Lizenz für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und für Flugdienstberater nach § 114 der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind in Kopie der Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder während der Ausbildung der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.

(5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 36 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ein Tauglichkeitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Einrichtung spätestens vor dem ersten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Einrichtung weist den Bewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin, dass die Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt wird. Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer haben spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 40a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht bestehen. Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Führer von nicht motorgetriebenen Luftsportgerät nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Satz 2 besitzt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24a Tauglichkeitszeugnis




§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß dem entsprechenden Muster in Anlage 3 nach dem vollständigen Abschluss der entsprechenden flugmedizinischen Untersuchung erteilt. Der Umfang der flugmedizinischen Untersuchung und die Beurteilungsmaßstäbe für die Tauglichkeit richten sich nach den Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch).

(2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gelten für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberführer, Luftschiffführer, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder.

(3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gelten für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Flugingenieure, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgeräten.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24b Tauglichkeitsuntersuchungen




§ 24b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren durchgeführt. Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt.

(2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2, Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt.

(3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizinischen Sachverständigen nicht persönlich bekannt ist. Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist zusätzlich das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.

(4) Der anerkannte flugmedizinische Sachverständige nach § 24e Abs. 2 oder 3 oder das anerkannte flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4 übermittelt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder, auch abgebrochenen Untersuchung in der vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Form den Familiennamen, den Geburtsnamen und sonstige frühere Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Anschrift des Bewerbers, die Referenznummer, die Bezeichnung der Stelle, die über die Tauglichkeit entschieden hat, den Tag dieser Entscheidung und im Falle der Feststellung der Tauglichkeit das Tauglichkeitszeugnis. Ist keine abschließende Entscheidung getroffen worden, da Tatsachen festgestellt wurden, die Zweifel an der Tauglichkeit des Luftfahrers begründen und eine Überprüfung nach § 24c erforderlich machen, oder ist die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt worden, ist dies ebenfalls zur Eingabe in die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes mitzuteilen.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt auf Antrag der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle die ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten zum Zweck der Durchführung der Aufsicht nach § 24e Abs. 7 über die nach § 24e Abs. 2 anerkannten Sachverständigen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 24c Weitergehende Überprüfung der Tauglichkeit




§ 24c (aufgehoben)


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(1) Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e Abs. 3 anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit begründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum diese Feststellung weitergehend überprüfen lassen. Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum oder einem nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen diese Feststellungen weitergehend überprüfen lassen. Der überprüfende flugmedizinische Sachverständige oder das überprüfende flugmedizinische Zentrum prüft unter Anwendung der Bestimmungen von JAR-FCL 3 deutsch, ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist, und kann Fachärzte, andere flugmedizinische Sachverständige und Psychologen hinzuziehen und die für eine Überprüfung erforderlichen medizinischen Befunde mit Einwilligung des Bewerbers an diese übermitteln. Das nach abgeschlossener Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und nach § 24d Abs. 1 in Kopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle übermittelt. § 24b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. Wenn nach dieser Überprüfung ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, ist auf diesem zu vermerken, dass die Tauglichkeit nach einer weitergehenden Überprüfung festgestellt wurde.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers um eine Lizenz oder eines Inhabers einer Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch ein von ihr bestimmtes flugmedizinisches Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder ein von ihr bestimmten flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 24d Erteilung und Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses




§ 24d (aufgehoben)


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(1) Nach vollständigem Abschluss einer Untersuchung nach § 24b oder der Überprüfung nach § 24c stellt die untersuchende oder überprüfende Stelle im Falle der Tauglichkeit ein Tauglichkeitszeugnis aus. Ein Original oder eine vom ausstellenden flugmedizinischen Zentrum oder flugmedizinischen Sachverständigen bestätigte Kopie des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. Wenn die Untauglichkeit eines Bewerbers festgestellt wurde, ist ihm dies schriftlich mitzuteilen. Die für die Lizenz zuständige Stelle ist hierüber zu unterrichten. Die Pflicht zur Übermittlung der Daten nach § 24b Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses beträgt ab dem Tag des Abschlusses der Untersuchung

1. für Klasse 1:

Zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach sechs Monate, bei Inhabern einer Lizenz zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern bereits nach Vollendung des 40. Lebensjahres sechs Monate, wenn diese gewerbsmäßig Transport von Fluggästen mit Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben werden, durchführen;

2. für Klasse 2:

60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und danach zwölf Monate.

Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schließt die Tauglichkeit der Klasse 2 mit der dieser zugeordneten Gültigkeitsdauer ein. Ist aufgrund des Befundes eine kürzere Gültigkeitsdauer für die betreffende Tauglichkeitsklasse erforderlich, ist dies in dem Tauglichkeitszeugnis zu vermerken.

(3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2 am Tag des Abschlusses der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung. Wird die Verlängerungsuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, bestimmt sich die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses.

(4) Sind im Rahmen einer Untersuchung der Tauglichkeit Einschränkungen oder Auflagen im Tauglichkeitszeugnis zu vermerken, werden diese Eintragungen durch das flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder durch den flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 und 3 vorgenommen und der für die Lizenz zuständigen Stelle mitgeteilt. Dies gilt auch im Falle der Aufhebung oder Änderung bereits eingetragener Auflagen oder Einschränkungen. § 24b Abs. 4 bleibt unberührt. Wurden im Rahmen einer Tauglichkeitsuntersuchung Tatsachen bei einem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die eine Nichttauglichkeit begründen, verliert das bereits erteilte Tauglichkeitszeugnis seine Gültigkeit. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers durch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 eingeschränkt, ist dies der für die Lizenz zuständigen Stelle und dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt unberührt.

(5) Das Tauglichkeitszeugnis der für die Tätigkeit vorgeschriebenen Klasse ist beim Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 24e Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger




§ 24e (aufgehoben)


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(1) Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige bedürfen für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen des Luftfahrtpersonals und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Die Anerkennung wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. Einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen kann nur eine Anerkennung ausgesprochen werden.

(2) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 kann von den Luftfahrtbehörden der Länder, in denen der flugmedizinische Sachverständige seinen Wohnsitz hat, anerkannt werden, wer

1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt,

2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat tätig ist,

3. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Grundlehrgang für flugmedizinische Sachverständige erfolgreich teilgenommen hat und eine Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 besitzt oder besaß und

4. über eine Untersuchungsstelle mit den medizintechnischen, personellen sowie organisatorischen Voraussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 2 verfügt.

(3) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wer

1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt und die Zusatzbezeichnung 'Flugmedizin' führt,

2. seit mindestens drei Jahren die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 2 besitzt,

3. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat tätig ist,

4. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Aufbaulehrgang für flugmedizinische Sachverständige erfolgreich teilgenommen hat,

5. mit den Arbeitsbedingungen beruflicher Luftfahrer in der Verkehrsluftfahrt vertraut ist und eine Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 besitzt oder besaß und

6. über eine Untersuchungsstelle mit den medizintechnischen, personellen sowie organisatorischen Voraussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 1 verfügt.

Mit der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen nach Satz 1 erlischt die Anerkennung nach Absatz 2 und die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde des Landes. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die bisher für die Aufsicht über den flugmedizinischen Sachverständigen zuständige Luftfahrtbehörde. Die Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen nach Satz 1 berechtigt auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2.

(4) Eine Einrichtung kann vom Luftfahrt-Bundesamt als flugmedizinisches Zentrum anerkannt werden, wenn

1. ihr Leiter

a) die Anforderungen nach Absatz 3 mit Ausnahme von Nummer 5 erfüllt,

b) die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klassen 1 und 2 seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen besitzt oder

c) unter Aufsicht eines Leiters in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung mindestens 500 Untersuchungen von Bewerbern für die Ersterteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 durchgeführt hat und

d) in den letzten zehn Jahren vor der Anerkennung als Leiter wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin betrieben und die Ergebnisse dieser Forschung publiziert hat sowie

2. sie

a) im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt und einer Universitätsklinik angeschlossen ist oder vertraglich mit dieser zusammenarbeitet,

b) auf dem Gebiet der klinischen Luftfahrtmedizin tätig ist und

c) die medizintechnischen, personellen sowie organisatorischen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Die Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Anerkennung ist auf die Dauer von drei Jahren befristet. Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils drei Jahre sind

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 6,

2. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin und deren Publikation

nachzuweisen.

(6) Eine Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 kann auf die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen nach § 24a für bestimmte Arten von Luftfahrern beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird auf die Dauer von drei Jahren befristet. Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils drei Jahre ist die Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen im Umfang von mindestens 20 Stunden seit der letzten Anerkennung oder Verlängerung nachzuweisen.

(7) Die für die Anerkennung zuständige Stelle führt die Aufsicht über die von ihr anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren. Sie prüft, ob die Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich waren, fortbestehen und die erteilten Auflagen eingehalten werden. Sie kann ferner fachlich prüfen, ob die flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen und die weitergehenden Überprüfungen nach den Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit nach JAR-FCL 3 deutsch durchgeführt und die erforderlichen Eintragungen in die Tauglichkeitszeugnisse nach § 24d Abs. 4 vorgenommen wurden. Zu diesem Zweck können Beschäftigte der für die Anerkennung zuständigen Stelle auf Verlangen die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachverständige oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen Vertreter haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in flugmedizinische Unterlagen zu gewähren. Entsprechende Informationen sind der für die Anerkennung zuständigen Stelle auf deren Verlangen auch zu übersenden. Medizinische Befunde und die auf diesen beruhende Tauglichkeitszeugnisse werden in einer Weise übermittelt, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Die für die Anerkennung zuständige Stelle hat alle Unterlagen, die personenbezogene, insbesondere medizinische Daten enthalten und ihr entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an den flugmedizinischen Sachverständigen oder das flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihr gespeicherte Daten sind zu löschen.

(8) Stellt die für die Anerkennung zuständige Stelle im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 7 fest, dass einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Voraussetzungen des § 65 Abs. 5 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachverständige der aufsichtführenden Stelle auf Verlangen im Einzelfall die Zuordnung zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber dem Inhaber dieses Zeugnisses treffen zu können. Die aufsichtführende Stelle hat die nach § 22 für die Lizenzerteilung zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Bewerbers zu unterrichten.

(9) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren, nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder erteilte Auflagen nicht eingehalten werden. Der Widerruf wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.



 
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§ 25 Antrag auf Erteilung einer Lizenz




§ 25 (aufgehoben)


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(1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon vor Ablegung der nach den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen gestellt werden. Ist für die Lizenz eine Prüfung nicht vorgeschrieben, ist der Antrag nach Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, es sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen Stelle gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle kann die Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnisses verlangen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorgelegte Tauglichkeitszeugnis älter als ein Jahr ist,

2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,

3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrierten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung,

4. ein Passbild.



 
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§ 26 Erteilung der Lizenz




§ 26 (aufgehoben)


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(1) Die zuständige Stelle erteilt die Lizenz durch Aushändigung eines Luftfahrerscheines, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind. Hat der Prüfer Zweifel an der Eignung des Bewerbers, teilt er der zuständigen Stelle die Gründe hierfür mit.

(2) Die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ist nach den Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutragen. Das Gleiche gilt für besondere Berechtigungen sowie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt. Der Luftfahrerschein ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass und dem Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 26a Voraussetzungen für Verlängerung und Erneuerung der Lizenz




§ 26a (aufgehoben)


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(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24a und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vorzulegen.

(2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß.

(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flugfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist, ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheinigung über die Sprachkenntnisse die Stufe der festgestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer mitzuteilen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 26b Ausübung der Rechte aus einer Lizenz




§ 26b (aufgehoben)


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Die Rechte aus der Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber neben dem Luftfahrerschein ein gültiges Tauglichkeitszeugnis nach § 24d mitführt.



 
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§ 27 Lizenzen der Bundeswehr




§ 27 (aufgehoben)


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(1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt während der Dauer des Dienstverhältnisses im gleichen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr, als Flugingenieur oder als Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrtgerät in der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes ausgeübt werden.

(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienststelle erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer militärischen Erlaubnis eine entsprechende zivile Lizenz nach dieser Verordnung ohne nochmalige Prüfung der Eignung und Befähigung. Die Erteilung der Lizenz für eine berufliche Tätigkeit als Luftfahrzeugführer, Flugingenieur und Prüfer für Luftfahrtgerät sowie die Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln und die Lehrberechtigung kann von dem Nachweis der in den Vorschriften nach § 20 Abs. 2 oder 3 genannten fachlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten und Kenntnissen abhängig gemacht werden.

(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von der Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang ihm die Erlaubnis erteilt war.

(4) Die zuständige Stelle erteilt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner militärischen Erlaubnis entsprechende Lizenz nach dieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die Verlängerung der Lizenz nach den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt ist. Wird der Antrag später gestellt, so erteilt die zuständige Stelle eine zivile Lizenz, sofern die Voraussetzungen für die Erneuerung der beantragten Lizenz erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 28 Anerkennung von Lizenzen und Berechtigungen




§ 28 (aufgehoben)


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(1) 1 Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lizenzen, Berechtigungen und Nachweise über Sprachkenntnisse berechtigen nur zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. 2 Die Anforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als gültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderungen nach Artikel 33 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) entsprechen. 3 § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. 4 Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsportgeräteführer.

(2) 1 Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der Joint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt wurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. 2 Die Staaten, deren Lizenzen, Tauglichkeitszeugnisse, Berechtigungen, Nachweise über Sprachkenntnisse und Anerkennungen für Prüfer, Ausbildungsbetriebe sowie flugmedizinische Sachverständige allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. 3 § 28a bleibt unberührt.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach Absatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber für die Tätigkeit ungeeignet ist.

(4) 1 Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet ist. 2 Die Anerkennung kann von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestimmungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht werden. 3 Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundesamt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. 4 Auf Anforderung sind dem Luftfahrt-Bundesamt die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen gültigen Unterlagen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorzulegen. 5 Die Anerkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. 6 Der ausländische Luftfahrerschein und die Bescheinigung über die Anerkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. 7 Die Beschränkung nach Satz 1 auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4.

(5) 1 Für anerkannte Lizenzen und Berechtigungen kann die zuständige Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise erteilen. 2 § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.



 
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§ 28a Anerkennung von Lizenzen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden




§ 28a (aufgehoben)


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(1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Lizenz sowie alle damit verbundenen Rechte, Bedingungen und Nachweise über Sprachkenntnisse werden im Einzelfall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Bestimmungen entspricht.

(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Lizenz für Privatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner Lizenz tätig werden.

(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Lizenz den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Lizenz anerkannt werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt. Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Lizenz weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vorliegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlich sind. Der ausstellende Staat und die Kommission der Europäischen Union werden davon schriftlich unterrichtet. Dem Inhaber der Lizenz wird so bald wie möglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätzlichen Voraussetzungen Genüge getan, wird die betreffende Lizenz unverzüglich anerkannt.

(4) Lizenzen für Luftfahrzeugführer, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in der Anlage 4 zu § 28a aufgeführten besonderen Anforderungen genügt.

(5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage einer von einem Drittstaat erteilten Lizenz oder eines Teiles einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfahrerschein vermerkt.

(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden zu Ausbildungsbetrieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen in derselben Weise wie deutsche Staatsangehörige zugelassen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 28b Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte anderer Staaten




§ 28b (aufgehoben)


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(1) Qualifikationen von synthetischen Flugübungsgeräten, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, können vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, sofern sie nach Bestimmungen bewertet worden sind, die den jeweils anwendbaren Bestimmungen JAR-STD deutsch entsprechen. Die Staaten, deren Qualifikationen allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

(2) Synthetische Flugübungsgeräte, die bereits von einer ausländischen Behörde nach anderen Vorschriften als den JAR-STD bewertet worden sind, können vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, sofern ein vergleichbares Ergebnis in Bezug auf die Eignung für die Ausbildungs-, Prüfungs- oder Überprüfungszwecke sichergestellt werden kann.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 29 Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz




§ 29 (aufgehoben)


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(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. An Stelle des Widerrufs kann eine Lizenz beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. In den Fällen des § 24c Abs. 2 und des § 24d Abs. 4 kann die zuständige Stelle das Ruhen der Lizenz anordnen und den Luftfahrerschein einziehen, bis der Inhaber der Lizenz seine Tauglichkeit nachgewiesen hat.

(2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Lizenz rechtfertigen und wenn eine von ihr angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber der Lizenz ein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen nicht mehr besitzt.

(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Lizenz auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung angeordnet oder die Lizenz auf eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Lizenz kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren ausreichenden praktischen Könnens oder fachlichen Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber der Lizenz das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt. Der über die Lizenz ausgestellte Luftfahrerschein oder Ausweis ist für die Zeit des Ruhens der Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen und im Falle der Beschränkung zu berichtigen oder durch einen neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die besonderen Berechtigungen und die nach den §§ 28 und 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß.

(5) Behauptet der Inhaber eines Luftfahrerscheins, dessen Einziehung oder amtliche Inverwahrungnahme für sofort vollziehbar angeordnet worden ist, der Rückgabeverpflichtung deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Luftfahrerschein verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sei, hat er auf Verlangen der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Luftfahrerscheins abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn für einen abhanden gekommenen Luftfahrerschein bereits eine neue Ausfertigung beantragt wurde.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 30 Ausbildungserlaubnis




§ 30 (aufgehoben)


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(1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen.

(2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luftfahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern und Luftfahrzeugklassen richtet sich

1. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 fällt, nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009),

2. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 fällt, nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009).

Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luftfahrer zum Erwerb einer Berechtigung für weitere Luftfahrzeugmuster, Luftfahrzeugklassen oder Ballonarten, die nicht unter Satz 1 fallen, richtet sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal und kann auch außerhalb von Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrichtungen erfolgen.

(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die hierfür eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern besitzen. Die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern wird nach den gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erteilt.



 
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§ 31 Zuständige Stellen




§ 31 (aufgehoben)


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(1) Die Erlaubnis oder Registrierung wird

1. für Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbildungseinrichtungen, die nur Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumentenflugberechtigung, Segelflugzeugführer oder Freiballonführer ausbilden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt werden soll, für registrierte Ausbildungseinrichtungen von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, soweit sie mit der Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind,

2. für andere Ausbildungsbetriebe vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt.

(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde.



 
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§ 32 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung




§ 32 (aufgehoben)


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(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung muss enthalten:

1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Person sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaubnis abhängt,

2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,

3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals,

4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbildung durchzuführen,

5. die Zustimmung des Flugplatzhalters über Art der Ausbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt werden soll.

(2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen

1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung nach § 30 Abs. 1:

die Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 deutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055 deutsch,

2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen nach § 30 Abs. 1:

die Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 deutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055 deutsch,

3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte Ausbildungseinrichtung nach § 30 Abs. 1:

die Angaben nach Anlage 2.



 
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§ 33 Erteilung und Umfang der Erlaubnis oder Registrierung




§ 33 (aufgehoben)


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(1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe nach § 31 Abs. 1, wenn

1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu befürchten ist,

2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und

3. im Übrigen den gemäß § 20 Abs. 2 anzuwendenden Vorschriften entsprochen wird.

(2) Die Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Erlaubnissen und Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. In der Erlaubnis wird der Ort des Schwerpunktes der Ausbildung bestimmt.

(3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie Änderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals oder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung. Änderungen des Namens oder der Firma des Inhabers der Erlaubnis oder der Registrierung sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.

(4) Darüber hinaus registriert die für die Erlaubnis zuständige Stelle die Ausbildungseinrichtung entsprechend § 31 Abs. 1 nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die mit der Registrierung erteilte Erlaubnis wird dem Antragsteller von der zuständigen Stelle mitgeteilt.

(5) Abweichungen von den Angaben auf dem Antragsformular nach Anlage 2 zu § 32 sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die Registrierung der Ausbildungseinrichtung bleibt bestehen, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildung eingestellt wird oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 erfolgt. In beiden Fällen wird die Registrierung der Ausbildungseinrichtung von der zuständigen Stelle widerrufen.

(7) Die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe, die Registrierung der Ausbildungseinrichtung oder der Widerruf wird von der zuständigen Stelle nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in den Nachrichten für Luftfahrer und von den Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Informationsschrift des Beauftragten bekannt gemacht.



 
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§ 34 Erleichterungen




§ 34 (aufgehoben)


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Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.



 
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§ 35 Beginn der Ausbildung




§ 35 (aufgehoben)


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Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer Abnahmeprüfung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder einer Ausbildungseinrichtung die Registrierung mitgeteilt hat. Die zuständige Stelle gibt die genehmigten Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. Die Ausbildungseinrichtungen für Führer von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten werden vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.



 
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§ 36 Aufsicht




§ 36 (aufgehoben)


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(1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der zuständigen Stelle einmal im Jahr einen Ausbildungsbericht über den Verlauf der Ausbildung einschließlich besonderer Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbildungsbericht müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten Theoriestunden, Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, ggf. an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren, Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer, ggf. Lehrer an synthetischen Übungsgeräten, Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art der verwendeten synthetischen Übungsgeräte sowie besondere Vorkommnisse.



 
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§ 37 Rücknahme und Widerruf




§ 37 (aufgehoben)


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Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.



 

§ 40 Antrag auf Erteilung der Genehmigung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten

1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde beantragt worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt,

2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist,

3. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers,

4. die Angaben über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Wasserflughäfen auch über den Verkehr von Wasserfahrzeugen,

5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug- und Flughafenbetriebsabwicklung,

6. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind die Grenzen des Flughafens, die Anfluggrundlinien, die Einzelheiten des Ausbauplans, der Bauschutzbereich gegebenenfalls mit einem Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes, die Rollbahnen, die Vorfeldflächen, die Bebauungszone mit Bauhöhen und die Luftfahrthindernisse im Bauschutzbereich, bei Wasserflughäfen außerdem die Wassertiefen, die Stromrichtung und -geschwindigkeit, die Fahrrinnen und die Anker- und Anlegestellen für Wasserfahrzeuge,

b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens zwei Kilometer von den Enden der Start- und Landeflächen und bis mindestens 1,5 Kilometer beiderseits der Anfluggrundlinien im Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen,

7. a) je einen Längsschnitt durch die Mittellinie der Start- und Landeflächen mit den Sicherheitsflächen und Anflugsektoren im Längenmaßstab 1:25.000 und im Höhenmaßstab 1:2.500; die höchsten Erhebungen in den genannten Flächen und Sektoren sowie die tiefsten Vertiefungen in den genannten Flächen zu beiden Seiten der Schnittlinie sind deutlich unterscheidbar auf die Längsschnitte zu projizieren,

b) je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a bezeichneten Mittellinien bis mindestens zwei Kilometer von den Enden der Start- und Landeflächen im Längenmaßstab 1:5.000 und im Höhenmaßstab 1:500 oder im Längenmaßstab 1:2.500 und im Höhenmaßstab 1:250 mit den unter Buchstabe a zweiter Halbsatz bezeichneten Eintragungen,

c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen und die Sicherheitsflächen im Maßstab 1:2.500,

8. bei Flughäfen, die in mehreren Stufen ausgebaut werden, in den nach den Nummern 5 bis 7 beizubringenden Unterlagen eine besonders herausgehobene Darstellung der ersten Ausbaustufe,

9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die flugklimatologischen Verhältnisse und über die Möglichkeiten einer Flugwetterberatung,

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10. das Gutachten

a)
eines technischen Sachverständigen über das Ausmaß des Fluglärms, der in der Umgebung des Flughafens zu erwarten ist, und

b) eines medizinischen Sachverständigen über die Auswirkung dieses Lärms auf die Bevölkerung,




10. das Gutachten eines technischen Sachverständigen über das Ausmaß des Fluglärms, der in der Umgebung des Flughafens zu erwarten ist,

11. bei Sonderflughäfen die Angabe des Zwecks, dem dieser dienen soll.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Unterlagen, insbesondere auch Sachverständigengutachten, fordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der Antrag und die Unterlagen einzureichen sind.



(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über die durch den Fluglärm hervorgerufenen Auswirkungen auf die Bevölkerung verlangen, wenn nur so eine sachgerechte Beurteilung der Auswirkungen möglich ist. Die Genehmigungsbehörde kann darüber hinaus noch weitere Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten, fordern. Sie bestimmt im Übrigen, in wie vielen Ausfertigungen der Antrag und die Unterlagen einzureichen sind.

§ 48c Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen


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(1) Bei der Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b sind die in Anlage 5 dieser Verordnung aufgeführten Informationen zu berücksichtigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme und die Merkmale des jeweiligen Flughafens angemessen und möglich ist.

(2) Erfolgt die Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b im Zusammenhang mit der Prüfung eines Vorhabens an einem Flughafen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so gelten die Anforderungen des Absatzes 1 als erfüllt, sofern bei der Prüfung die in der Anlage 5 aufgeführten Informationen so weit als möglich berücksichtigt werden konnten.



(1) Bei der Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b sind die in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Informationen zu berücksichtigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme und die Merkmale des jeweiligen Flughafens angemessen und möglich ist.

(2) Erfolgt die Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b im Zusammenhang mit der Prüfung eines Vorhabens an einem Flughafen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so gelten die Anforderungen des Absatzes 1 als erfüllt, sofern bei der Prüfung die in der Anlage 2 aufgeführten Informationen so weit als möglich berücksichtigt werden konnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebsbeschränkungen, die bereits vor dem 9. April 2005 erlassen worden sind, sowie für unwesentliche technische Änderungen partieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrtunternehmen an dem Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen haben und die nach dem 9. April 2005 vorgenommen werden.



§ 108 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Halter von Luftfahrtgerät

a) entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standortveränderungen nicht unverzüglich anzeigt,

b) einer Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;

2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen

a) (weggefallen)

b) § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staatszugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe der Anlage 1 am Luftfahrzeug führt;

3. (weggefallen)

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4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes oder einer registrierten Ausbildungseinrichtung entgegen

a) § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet,

b) § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung nicht rechtzeitig erstattet,

c) § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilungen nicht macht,

d) § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die zuständige Stelle dies gestattet;




4. (weggefallen)

5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen

a) § 9 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeugnis,

b) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die vorläufige Verkehrszulassung,

c) § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein,

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d) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis,



d) (weggefallen)

e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherung

beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbeförderung nicht mitführt;

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6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals

a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4 Satz 5 den Luftfahrerschein oder Ausweis über die Anerkennung nicht mitführt,

b) einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwiderhandelt;




6. (weggefallen)

7. als Halter eines Flugplatzes entgegen

a) § 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den Landeplatz oder das Segelfluggelände nicht in betriebssicherem Zustand erhält oder den Flughafen oder Landeplatz nicht ordnungsgemäß betreibt,

b) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Änderungen der Genehmigungsbehörde nicht rechtzeitig anzeigt oder Luftfahrthindernisse nicht kenntlich macht;

8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt;

9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes entgegen § 64 Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

10. entgegen § 63d Nr. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht;

11. entgegen § 81 Abs. 1 oder 2 Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst oder besondere Geräte zur Flugsicherung, namentlich Funknavigationseinrichtungen, ohne die erforderliche Zustimmung einrichtet oder betreibt;

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12. als flugmedizinischer Sachverständiger

a) entgegen § 24e Abs. 1 Satz 1 ein Tauglichkeitszeugnis ohne die dafür notwendige Anerkennung ausstellt,

b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 4, 5 und 6 und Abs. 8 die im Einzelfall zur Aufsichtsführung erforderliche Auskunft nicht erteilt, die Einsicht nicht gewährt oder die Informationen auf Verlangen der Behörde nicht übersendet,

c) entgegen § 24d Abs. 4 Satz 4 vorgenommene Eintragungen nicht an die genannte Stelle meldet,

d) entgegen § 24b Abs. 4 die dort genannten Informationen nicht übermittelt,

e) entgegen § 24c Abs. 1 die Kopie des Zeugnisses oder die Bestätigung der Untauglichkeit nicht an die zuständige Stelle übermittelt;




12. (weggefallen)

13. als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegen

a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,

b) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das keine deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen trägt,

c) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Urkunden mit sich führt,

d) § 99 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 5 Satz 4 ein Luftfahrzeug weiter betreibt,

e) § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem nächstgelegenen Flugplatz landet;

vorherige Änderung nächste Änderung

14. als Versicherer oder Versicherungspflichtiger entgegen § 102a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;

15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen § 11 Abs. 2 einen Wechsel des Halters nicht unverzüglich anzeigt oder

16. als Inhaber einer Lizenz für Luftfahrtpersonal entgegen § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis nicht mit sich führt.




14. als Versicherer oder Versicherungspflichtiger entgegen § 102a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen § 11 Abs. 2 einen Wechsel des Halters nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als Luftfahrtunternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 8 eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 5 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, Artikel 8 oder Artikel 9, eine Ausgleichs- oder Unterstützungsleistung nicht oder nicht richtig erbringt,

3. entgegen Artikel 5 Abs. 2 eine Angabe zu einer anderweitigen Beförderungsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a oder Artikel 9 eine Unterstützungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

5. entgegen Artikel 10 einen Aufschlag oder eine Zuzahlung für die Verlegung in eine höhere Klasse erhebt oder bei Verlegung in eine niedrigere Klasse die Flugpreiserstattung nicht erbringt,

6. entgegen Artikel 11 Abs. 1 einer dort genannten Person bei der Beförderung nicht Vorrang gibt,

7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 eine Betreuungsleistung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erbringt,

8. entgegen Artikel 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nicht sicherstellt, dass bei der Abfertigung ein dort genannter Hinweis angebracht oder ein alternatives Mittel eingesetzt wird oder

9. entgegen Artikel 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder ein alternatives Mittel nicht oder nicht rechtzeitig einsetzt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 Satz 2 einen Fluggast nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Fluggast unterrichtet wird,

3. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Fluggast oder der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unterrichtet wird,

4. entgegen Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Schritt nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder

5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 sich weigert, eine Buchung zu akzeptieren oder eine Person an Bord zu nehmen,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Gründe für eine Ausnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Ankunfts- und Abfahrtsorte nicht oder nicht richtig ausweist,

5. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine erforderliche Maßnahme nicht ergreift,

6. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Information über einen Hilfsbedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,

7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 oder 6 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannte Hilfe geleistet wird,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannte Hilfe ohne zusätzliche Kosten geleistet wird,

9. entgegen Artikel 10 die dort genannte Hilfe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet oder

10. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Mitarbeiter über die dort genannten Kenntnisse verfügt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als Luftfahrtunternehmer, Reiseveranstalter oder Reisevermittler vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31. 10. 2008, S. 3) den zu zahlenden Endpreis, den Flugpreis, die Luftfrachtrate, eine Steuer, eine Gebühr, einen Zuschlag oder ein Entgelt nicht oder nicht richtig ausweist.



(heute geltende Fassung) 
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§ 110 Übergangsvorschriften




§ 110 (aufgehoben)


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Der Nachweis der Zusatzbezeichnung „Flugmedizin' gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist bis zum 30. April 2009 zu erbringen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 32) Angaben zum Antrag auf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung


A | Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung betrieben wird

B | Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten

C | Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit

D | Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe der Qualifikationen

E | (i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung durchgeführt werden soll (falls zutreffend),
(ii) Name des Unternehmers des Flugplatzes

F | Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe von:

| Luftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister, eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses

G | Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden soll:
Theoretische Ausbildung
Flugausbildung
Nachtflugqualifikation
Klassenberechtigungen (z. B. Reisemotorsegler)
Sonstige Berechtigungen (z. B. Kunstflugberechtigung, Wolkenflugberechtigung usw.)

H | Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden

I | Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung

J | Sonstige zweckdienliche Angaben

K | Erklärung, dass
1. die Angaben zu A bis J richtig sind,
2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2 oder 3 genannten Vorschriften durchgeführt wird.

Datum
Unterschrift



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 24a Abs. 1) Muster Tauglichkeitszeugnis




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster Tauglichkeitszeugnis JAR-FCL 3 Seite 1 (BGBl. I 2010 S. 20)


Muster Tauglichkeitszeugnis JAR-FCL 3 Seite 2 (BGBl. I 2010 S. 20)


Muster Tauglichkeitszeugnis JAR-FCL 3 Seite 3 (BGBl. I 2010 S. 21)


Muster Tauglichkeitszeugnis JAR-FCL 3 Seite 4 (BGBl. I 2010 S. 22)




 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 28a) Besondere Anerkennungsverfahren




Anlage 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung



Einsatzbereich |
Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung

Erlaubnis | Gesundheitliche Tauglichkeit | Alter | Erfahrung | Eignungsprüfung für die be-
sondere Anerkennung *)
– Überprüfung der Kenntnisse
über die vom Aufnahmemit-
gliedstaat erlassenen Anfor-
derungen, die in den Anwen-
dungsbereich des Anhangs 6
der Konvention von Chicago
fallen, in einer Amtssprache
des Staates, in dem die Gültig -
erklärung beantragt wurde,
oder in Englisch, je nach Wahl
des Antragstellers.
– Praktische Überprüfung ein-
schließlich der Befähigung
zum Instrumentenflug, im Flug
oder im Simulator (die Einzel-
heiten der Überprüfungen sind
in dieser Spalte nachstehend
fallweise aufgeführt).

(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6)

1. Gewerblicher Luft-
verkehr mit FAR 25/
JAR 25- Flugzeugen | | | | |

a) Verantwortlicher
Luftfahrzeugführer
(PIC) | a) ATPL-A | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.500 Std. als PIC auf FAR 25/
JAR 25-Flugzeugen | a) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

b) Zweiter Luftfahr-
zeugführer | b) ATPL-A | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.500 Std. auf FAR 25/
JAR 25-Flugzeugen | b) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

2. Gewerblicher Luft-
verkehr, ausgenommen
mit FAR 25/
JAR 25- Flugzeugen | | | | |

a) PIC | a) CPL-A
(mit IR) | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.000 Std. als PIC auf Flug-
zeugen im gewerblichen
Luftverkehr seit Erlangung
der IR | a) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

b) Zweiter Luftfahr-
zeugführer | b) CPL-A
(mit IR) | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.000 Std. im gewerblichen
Luftverkehr | b) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

3. a) Arbeitsflüge mit
Flugzeugen
(ausgenommen
Schulungsflüge) | a) CPL-A | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 700 Std. als PIC auf Flugzeugen
herkömmlicher Bauart, davon
200 Std. auf solchen Arbeits-
flügen, für die die Anerkennung
beantragt wird, einschl. 50 Std.
einschlägige Flugerfahrung in
den letzten 12 Monaten | a) Praktische Überprüfung
für die beabsichtigte
Tätigkeit

b) Arbeitsflüge mit
Hubschraubern
(ausgenommen
Schulungsflüge und
Einsätze über See) | b) CPL-H | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 700 Std. als PIC auf Hub-
schraubern, davon 200 Std. auf
solchen Arbeitsflügen, für die
die Anerkennung beantragt
wird, einschl. 50 Std. einschlä-
gige Flugerfahrung in den letz-
ten 12 Monaten | b) Praktische Überprüfung
für die beabsichtigte
Tätigkeit

4. Gewerblicher Luftver-
kehr oder Einsätze über
See mit Hubschraubern | | | | |

a) PIC | a) ATPL-H
(mit IR, falls
IFR- Flüge
erforder-
lich) | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.500 Std. als PIC auf solchen
Flügen, für die die Anerkennung
beantragt wird. Falls IR erforder-
lich, 500 Std. Flugerfahrung
seit Erlangung der IR | a) Praktische Über-
prüfung, ggf. einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

b) Zweiter Luftfahr-
zeugführer | b) CPL-H
(mit IR, falls
IFR-Flüge
erforder-
lich) | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.500 Std. als PIC auf solchen Flügen,
für die die Anerkennung bean-
tragt wird. Falls IR erforderlich,
500 Std. Flugerfahrung seit
Erlangung der IR | a) Praktische Über-
prüfung, ggf. einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator


IR = Instrument rating.

*) Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen. Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.



 
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Anlage 5 (zu § 48c Abs. 1) Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1




Anlage 2 (zu § 48c Abs. 1) Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1


1. Aktueller Stand

1.1 Beschreibung des Flughafens, einschließlich Angaben über Kapazität, Lage, Umgebung, Flugverkehrsaufkommen, Verkehrsmix und Startbahnmix.

1.2 Beschreibung der Umweltschutzziele für den Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes.

1.3 Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres sowie der vergangenen Jahre - einschließlich der geschätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen. Beschreibung der für die Ermittlung der Konturen angewendeten Berechnungsmethode.

1.4 Beschreibung der bisherigen Maßnahmen zur Verminderung des Fluglärms: z. B. Angaben über den Landesentwicklungsplan und Raumordnung, Lärmschutzbereiche und Schallschutzprogramme, Betriebsverfahren wie PAN-OPS, Betriebsbeschränkungen, z. B. durch Festlegung von Lärmhöchstwerten, Einschränkung/Verbot nächtlicher Starts und Landungen, Lärmgebühren, Bevorzugungen bestimmter Start- und Landebahnen, Bevorzugung/Einhaltung bestimmter Strecken aus Lärmschutzgründen, Lärmüberwachung.

2. Prognose ohne neue Maßnahmen

2.1 Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten oder vorgesehenen Flughafenausbaus, z. B. Kapazitätserweiterung, Ausbau von Start- und Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie geplanter künftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum.

2.2 Im Fall einer Kapazitätserweiterung: Nutzen der zusätzlichen Kapazität.

2.3 Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Verbesserung der Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen.

2.4 Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der geschätzten Zahl wahrscheinlich vom Fluglärm betroffener Menschen - es ist zwischen bestehenden und geplanten Wohngebieten zu unterscheiden.

2.5 Abschätzung der Folgen und der möglicherweise entstehenden Kosten, wenn nichts zur Verringerung der Auswirkungen des zunehmenden Lärms getan wird - falls diese erwartet werden.

3. Prüfung zusätzlicher Maßnahmen

3.1 Zusätzliche mögliche Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten gemäß § 48b Abs. 1, und zwar in Grundzügen unter Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Analyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben über die Kosten ihrer Durchführung, erwartete Zahl der Nutznießer und zeitlicher Rahmen sowie Auflistung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit.

3.2 Einschätzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei bestimmten Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen auf die Flughafenbenutzer: Betreiber (Passagiere und Fracht), Reisende und anliegende Kommunen.

3.3 Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und sonstige Betroffene in Bezug auf die Umwelt und den Wettbewerb.

3.4 Begründung der Entscheidung für die ausgewählte Maßnahme.

3.5 Nichttechnische Zusammenfassung.

4. Verbindung zu der 'Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm' vom 25. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)

4.1 Sind auf Grund dieser Richtlinie Lärmkarten angefertigt oder Aktionspläne aufgestellt worden, sind diese zur Erlangung der in dieser Anlage vorgesehenen Informationen heranzuziehen.

4.2 Bei der Einschätzung der Lärmbelastung (d. h. Lärmkonturen und Zahl der betroffenen Personen) sind die in der in Nummer 4 angeführten Richtlinie festgelegten gemeinsamen Lärmindizes Lden und Lnight zu benutzen, so weit verfügbar.