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Synopse aller Änderungen der BTV-3-ImpfgestattungsV am 08.09.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2025 durch Artikel 2 der 2. BTV-3-ImpfgestattungsVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BTV-3-ImpfgestattungsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BTV-3-ImpfgestattungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2025 geltenden Fassung
BTV-3-ImpfgestattungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 76

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gestattung der Anwendung bestimmter Impfstoffe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1
(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1




§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 1 Absatz 2 dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel vorläufig weiter angewendet werden.



 

 
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