Änderung § 1a BTV-3-ImpfgestattungsV vom 08.03.2025

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§ 1a BTV-3-ImpfgestattungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.03.2025 geltenden Fassung
§ 1a BTV-3-ImpfgestattungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 76
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 1 Absatz 2 dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel vorläufig weiter angewendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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