Artikel 7 - Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (2. KapMuGRG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2024 JVEG § 13, § 23

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Klageregister nach § 4" durch die Wörter „Musterverfahrensregister nach § 5" ersetzt.

2.
In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung" die Wörter „oder nach § 17 Absatz 1 oder 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 7 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. KapMuGRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KapMuGRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Justizstandort-Stärkungsgesetz
G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Artikel 5 JusStaStG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 ...


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