§ 134 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 134 Voraussetzung des Verbots


§ 134 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer auf Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. 2§ 109 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Steuerberaterkammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 134 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 134 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76a StBerG Eintragung in das Berufsregister (vom 01.07.2023)
... Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134 , i) die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie ... Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134 , m) die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der ...
§ 111f StBerG Berufs- und Vertretungsverbot (vom 01.08.2022)
... § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1 , § 140 Absatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem ...
§ 139 StBerG Wirkungen des Verbots (vom 01.08.2022)
... erbringen. (3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Vertretungsverbot ( § 134 Absatz 1 ) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, ...
§ 143 StBerG Aufhebung des Verbots (vom 01.08.2022)
... nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht. (3) Beantragt das Mitglied der Steuerberaterkammer, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 14 StVfModG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... eines Berufs- oder Vertretungsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134 , i) die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie ... Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134 , m) die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der ... § 111f Berufs- und Vertretungsverbot In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1 , § 140 Absatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem ... und das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt. 60. § 134 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... „(3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Vertretungsverbot ( § 134 Absatz 1 ) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, ...


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