(1)
1Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist
§ 148 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
2Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (
§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rügebescheid gemäß
§ 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Steuerberaterkammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Nimmt das Mitglied der Steuerberaterkammer den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt
§ 148 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des
§ 82 Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds der Steuerberaterkammer im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des
§ 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (
§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Steuerberaterkammer der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.
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Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666