Änderung § 151 StBerG vom 29.12.2020

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§ 151 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 151 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2 Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten gelöscht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2 Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten gelöscht.

(2) Warnung und Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) 1 Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. 2 Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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