Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 76a StBerG vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76a StBerG, alle Änderungen durch Artikel 4 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 76a StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 76a StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 76a Eintragung in das Berufsregister


vorherige Änderung

 


(1) In das Berufsregister sind einzutragen:

1. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen:

a) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,

b) das Datum der Bestellung und der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,

c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,

d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,

e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,

f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

g) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,

h) das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,

i) die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie

j) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;

2. für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem Registerbezirk anerkannt werden oder die nach der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:

a) der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b) das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat,

c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle',

d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,

e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,

f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

aa) bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,

bb) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,

g) bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,

h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,

i) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,

j) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

k) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,

l) bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134,

m) die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft sowie

n) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m;

3. für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:

a) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,

b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle',

c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

d) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie

e) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d;

4. für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:

a) der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle',

c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

d) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie

e) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d.

(2) 1 Für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen ist. 2 Abweichend von Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen.

(3) 1 Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren.

(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)