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§ 76a - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 76a Eintragung in das Berufsregister



(1) In das Berufsregister sind einzutragen:

1.
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen:

a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,

b)
das Datum der Bestellung und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,

c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,

d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,

e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,

f)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

g)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,

h)
das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,

i)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie

j)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;

2.
für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem Registerbezirk anerkannt werden oder die nach der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:

a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b)
das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat,

c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,

e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,

f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,

bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,

g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,

h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter,

i)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,

j)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

k)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,

l)
das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134,

m)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft sowie

n)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m;

3.
für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:

a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,

b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

e)
die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie

f)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis e;

4.
für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:

a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

e)
die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie

f)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis e.

(2) 1Für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen ist. 2Abweichend von Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen. 3Die zuständige Steuerberaterkammer kann für die Prüfung der in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.

(3) 1Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit Absatz 1 Nummer 2 für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt.

(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.





 

Frühere Fassungen von § 76a StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.08.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 76a StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76a StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76c StBerG Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister (vom 16.03.2023)
... zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen: 1. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem einzutragenden oder eingetragenen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten;  ... oder eingetragenen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten; 2. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2, von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung ... 2. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2 , von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den ... der einzutragenden oder eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft; 3. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet ... der die weitere Beratungsstelle errichtet hat; 4. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2, von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung ... errichtet hat; 4. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2 , von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den ...
§ 86b StBerG Steuerberaterverzeichnis (vom 16.03.2023)
... aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften. Das Verzeichnis ...
§ 86c StBerG Steuerberaterplattform (vom 01.08.2022)
... Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei ...
§ 86e StBerG Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften (vom 01.07.2023)
... sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das Berufsregister eingetragenen Personen. (3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)
V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
§ 11 StBPPV Zweck
... von Nachrichten und Dokumenten zur Verfügung stellt. (3) Die nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften stehen den Mitgliedern der ...
§ 12 StBPPV Elektronische Adressatensuche
... Die Bundessteuerberaterkammer hat den Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften, den Steuerberaterkammern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... g) Nach der Angabe zu § 76 werden folgende Angaben eingefügt: „ § 76a Eintragung in das Berufsregister § 76b Löschung aus dem Berufsregister ... gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen." 25. Nach § 76 werden die folgenden §§ 76a bis 76e eingefügt: „§ 76a Eintragung in das Berufsregister ... § 76 werden die folgenden §§ 76a bis 76e eingefügt: „ § 76a Eintragung in das Berufsregister (1) In das Berufsregister sind einzutragen:  ... Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen: 1. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem einzutragenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten; 2. im Fall des ... von dem einzutragenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten; 2. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den ... Gesellschaftern der einzutragenden Berufsausübungsgesellschaft; 3. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet ... der die weitere Beratungsstelle errichtet hat; 4. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den ... aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften." b) ... 86c Steuerberaterplattform (1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei ... auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das Berufsregister eingetragenen Personen. (3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... durch das Wort „Tätigkeit" ersetzt. 22. § 76a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... nach der Angabe „Nummer 2" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2 ," sowie nach dem Wort „einzutragenden" die Wörter „oder ... nach der Angabe „Nummer 4" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2 ," eingefügt und wird das Wort „haben" durch das Wort „hat" ...