Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 78 StBerG vom 18.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 23 EMobStFG am 18. Dezember 2019 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 78 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 78 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Satzung


(Text alte Fassung)

1 Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(Text neue Fassung)

1 Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.


Anzeige