Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 26 - Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
| |

§ 26 Ausschuss



1Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. 2Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. 3Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. 4Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 26 EBRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
vom 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 EBRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 EBRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 EBRG Sitzungen (vom 18.06.2011)
... der Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch den Ausschuß nach § 26 ...
§ 30 EBRG Unterrichtung und Anhörung (vom 18.06.2011)
...  3. Massenentlassungen. (2) Besteht ein Ausschuß nach § 26 , so ist dieser anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. ...
§ 38 EBRG Fortbildung (vom 18.06.2011)
... Europäische Betriebsrat kann die Aufgaben nach diesem Absatz auf den Ausschuss nach § 26 übertragen. (2) Für das besondere Verhandlungsgremium und dessen Mitglieder ...
§ 45 EBRG Bußgeldvorschriften (vom 18.06.2011)
... Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Europäischen Betriebsrat oder den Ausschuß nach § 26 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050
Artikel 1 2. EBRG-ÄndG Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
... durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 und § 39" ersetzt. 10. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Ausschuss Der Europäische ... 39" ersetzt. 10. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Ausschuss Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. ... Angabe „§ 30" ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26" ersetzt. 12. Nach § 28 wird ... c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26 " ersetzt. 12. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt: ... eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 3 ... In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26 " ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen" ... Europäische Betriebsrat kann die Aufgaben nach diesem Absatz auf den Ausschuss nach § 26 übertragen. (2) Für das besondere Verhandlungsgremium und dessen Mitglieder ... Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" sowie die Angabe „§ 26 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26" ... 2 Satz 1" sowie die Angabe „§ 26 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26 " ...