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Synopse aller Änderungen des EBRG am 10.10.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Oktober 2017 durch Artikel 5 des EMLeVeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EBRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2017 geltenden Fassung
EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
    § 2 Geltungsbereich
    § 3 Gemeinschaftsweite Tätigkeit
    § 4 Berechnung der Arbeitnehmerzahlen
    § 5 Auskunftsanspruch
    § 6 Herrschendes Unternehmen
    § 7 Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen
Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium
    § 8 Aufgabe
    § 9 Bildung
    § 10 Zusammensetzung
    § 11 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
    § 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
    § 13 Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige
    § 14 Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten
    § 15 Beschluß über Beendigung der Verhandlungen
    § 16 Kosten und Sachaufwand
Dritter Teil Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
    § 17 Gestaltungsfreiheit
    § 18 Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung
    § 19 Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
    § 20 Übergangsbestimmung
Vierter Teil Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
    Erster Abschnitt Errichtung des Europäischen Betriebsrats
       § 21 Voraussetzungen
       § 22 Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats
       § 23 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
       § 24 Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats
    Zweiter Abschnitt Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats
       § 25 Konstituierende Sitzung, Vorsitzender
       § 26 Ausschuss
       § 27 Sitzungen
       § 28 Beschlüsse, Geschäftsordnung
    Dritter Abschnitt Mitwirkungsrechte
       § 29 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
       § 30 Unterrichtung und Anhörung
       § 31 Tendenzunternehmen
    Vierter Abschnitt Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung
       § 32 Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern
       § 33 Aufnahme von Verhandlungen
Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen
    § 34 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
    § 35 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
    § 36 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
    § 37 Wesentliche Strukturänderung
    § 38 Fortbildung
    § 39 Kosten, Sachaufwand und Sachverständige
    § 40 Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter
Sechster Teil Bestehende Vereinbarungen
    § 41 Fortgeltung
Siebter Teil Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 41a Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen
    § 42 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
    § 43 Strafvorschriften
    § 44 Strafvorschriften
    § 45 Bußgeldvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41a (neu)




§ 41a Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen


vorherige Änderung

 


(1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird.

(2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See oder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach Absatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn

1. dies in der Geschäftsordnung des zuständigen Gremiums vorgesehen ist und

2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.