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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 11 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 11 Inverkehrbringen von lebenden Muscheln



Lebende Muscheln dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Umsetzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pilgermuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aquakulturen,

2.
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 2 gesammelt und vom Erzeugungsgebiet zu einem Versandzentrum, einem Reinigungszentrum, einem Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb befördert worden sind,

3.
a) in nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Versand- oder Reinigungszentren und

b)
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1, 4.3, 4.4 und Nr. 5

behandelt worden sind,

4.
a) die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 1,

b)
die mikrobiologischen Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 2 und 3 einhalten,

5.
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 6 Nr. 1 bis 4 verpackt worden sind und

6.
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 6 Nr. 5 und 6 und Kapitel 7 gelagert und befördert worden sind.



 

Zitierungen von § 11 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FischHV Anwendungsbereich
...  (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 11 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und des § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ferner keine Anwendung auf lebende ...
§ 19 FischHV Zulassung von Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten, Versteigerungshallen sowie von Versand- und Reinigungszentren
...  Versand- und Reinigungszentren, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 11 Nr. 3, 5 und 6 und der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 1, 2, 3.1, 3.2, 3.4, 3.8, 3.9 und 4.2,  ...
§ 22 FischHV Einfuhr aus Drittländern
... die auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung ...
§ 24 FischHV Straftaten
... a Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt, 5. entgegen § 11 Nr. 1 oder 4 Buchstabe b lebende Muscheln in den Verkehr bringt, 6.  ...
§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten
... oder entgegen § 8 Abs. 3 befördert oder 9. entgegen § 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 lebende Muscheln in den Verkehr bringt.  ... oder fahrlässig entgegen § 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11 Nr. 3 Buchstabe a lebende Muscheln in den Verkehr bringt. (4) Ordnungswidrig im Sinne ...
Anlage 2 FischHV (zu §§ 11, 12, 19 Abs. 1 Nr. 3) Lebende Muscheln