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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 12 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 12 Muschelerzeugungs- und Umsetzungsgebiete und Anforderungen für lebende Muscheln aus diesen Gebieten



(1) Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete müssen den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 entsprechen.

(2) Die ausgewiesenen Umsetzungsgebiete müssen den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 und Kapitel 3 entsprechen.

(3) Lebende Muscheln in Erzeugungsgebieten, die nicht den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 entsprechen, sind so lange in Umsetzungsgebiete einzubringen, bis sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 erfüllen.

(4) Absatz 3 gilt nicht

1.
für lebende Muscheln, die in einem nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Reinigungszentrum gereinigt worden sind,

2.
für lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.2 oder 1.3, die zu Fischereierzeugnissen nach einem Verfahren verarbeitet worden sind, das nach Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 2 erster Absatz des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung durch Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigt und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

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Zitierungen von § 12 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FischHV Inverkehrbringen von lebenden Muscheln
... Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Umsetzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pilgermuscheln gilt dies jedoch ... 1. aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Umsetzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pilgermuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aquakulturen,  ...
§ 24 FischHV Straftaten
... 4 Buchstabe b lebende Muscheln in den Verkehr bringt, 6. entgegen § 12 Abs. 3 lebende Muscheln nicht oder nicht lange genug in Umsetzungsgebiete einbringt oder  ...
Anlage 1 FischHV (zu §§ 4, 5, 7, 8, 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e und f, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 1 Buchstabe a und b) Fischereierzeugnisse
... 2 Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c verarbeitet werden sollen, um ein Verfahren nach § 12 Abs. 4 Nr. 2. 4.3 Bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen, die zur ...
Anlage 2 FischHV (zu §§ 11, 12, 19 Abs. 1 Nr. 3) Lebende Muscheln