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§ 9 - Körperschaftsteuergesetz (KStG)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 08.09.1976; FNA: 611-4-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 9 Abziehbare Aufwendungen



(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:

1.
bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird;

2.
1vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt

a)
20 Prozent des Einkommens oder

b)
4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen

a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder

b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder

c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,

geleistet werden (Zuwendungsempfänger). 3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für die Abziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. 8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,

1.
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),

2.
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

3.
die die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),

4.
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung

fördern oder

5.
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.

9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 10§ 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes. 2Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 3Der Wert der Zuwendung ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. 4Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.

(3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer; diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 3In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 KStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 6 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2013 (29.06.2013)Artikel 3 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 01.01.2013 (28.03.2013)Artikel 4 Ehrenamtsstärkungsgesetz
vom 21.03.2013 BGBl. I S. 556
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 4 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 15.04.2010Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386
aktuell vorher 24.04.2009Artikel 2 Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
vom 20.04.2009 BGBl. I S. 774
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 3 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 01.01.2007 (15.10.2007)Artikel 3 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
vom 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuell vorher 13.12.2006Artikel 3 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
vom 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
aktuell vorher 25.07.2006Artikel 2 Steueränderungsgesetz 2007
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
aktuellvor 25.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 KStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a KStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) (vom 01.01.2024)
... ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § ...
§ 10 KStG Nichtabziehbare Aufwendungen (vom 18.12.2019)
... die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. § 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt, 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie ...
§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 01.01.2024)
... oder Ruhendstellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. (6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 ErbStG Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen (vom 29.12.2020)
... soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das ...

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8 GewStG Hinzurechnungen (vom 01.07.2021)
... anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes; 9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes ; 10. Gewinnminderungen, die a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des ...
§ 9 GewStG Kürzungen (vom 01.07.2021)
... 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes , sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 3 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... werden, auf die § 8b anzuwenden ist." 2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. ... b) Nach Absatz 8a Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 4 BeitrRLUmsG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter „Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai ... b) In Absatz 8a wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt: „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I ...

Ehrenamtsstärkungsgesetz
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
Artikel 4 EhrAmtStG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder wer" durch das Wort „oder" ... 2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt: „§ 9 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) ...

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 3 SEStEG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (vom 13.12.2006)
... ähnliche Abzüge." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Kommanditgesellschaft auf Aktien" die ...

Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 774
Artikel 2 EPFG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 5" durch die ... 2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt: „§ 9 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 2 EUStVUG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird durch folgende ... 2. Dem § 34 Absatz 8a werden folgende Sätze angefügt: „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßgebend. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. ... I S. 386) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
Artikel 3 BüEnStG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:  ... 2. Nach § 34 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt: „(8a) § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I ... Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 9 Abs. 3 Satz 3 ... § 9 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 9 Abs. 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) ...
Artikel 4 BüEnStG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... § 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes gelten entsprechend. Wer ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 4 JStG 2007 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... § 8 Abs. 1 Satz 2, § 8a Abs. 4 Satz 1, § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 3, § 21b Satz 2, § 23 Abs. 1, § 33 ... durch das Wort „Prozentgrenze" ersetzt. 13. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 3 JStG 2009 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist." 6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach den Wörtern ...

Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 2 StÄndG 2007 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4" durch die Angabe ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 2 UStRG 2008 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. § 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 ...